Beim Gesamtschuldnerausgleich auch Verfahrens- und Sachverständigenkosten?
In der baurechtlichen Praxis werden häufig mehrere am Bau Beteiligte in Anspruch genommen. Oftmals sind mehrere Planer und/oder Unternehmer mitursächlich für einen Baumangel oder Schaden. Sie haften im Außenverhältnis oftmals als Gesamtschuldner. Wird ein Gesamtschuldner allein und klageweise in Anspruch genommen und befriedigt er den Schuldner, so geht die Forderung gem. § 426 Abs. 2 BGB auf ihn über. Sodann möchte er Innenregress bei den weiteren Gesamtschuldnern nehmen. Neben der eigentlichen Hauptforderung in Gestalt der Mangelbeseitigungskosten oder Schäden stellt sich die Frage, inwieweit auch Kosten der Rechtsverfolgung des Vorprozesses von einem anderen Gesamtschuldner zu erstatten sind.