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Anspruch auf Gutachtererläuterung durch Sachverständigen

Die Situation ist allen, die mit Bauprozessen schon einmal befasst waren, nicht unbekannt: Zur Rechtsfindung wird vom Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, dessen Inhalt für alle Beteiligten Fragen offen lässt.

In der Regel bemühen sich die Streitbeteiligten und ihre Anwälte nun darum, dem Sachverständigen durch gezielte Fragen, die schriftsätzlich an das Gericht gerichtet werden, die noch fehlenden Informationen und die damit erwünschte Klarheit zu entlocken, was leider nicht immer gelingt. Auch nach Vorlage eines so genannten Ergänzungsgutachtens bleiben weitere Fragen offen. Werden nun weitere Fragen an den Sachverständigen gerichtet, versuchen die Gerichte gelegentlich, diese zurückzuweisen mit dem Hinweis, dass sie zur weiteren Aufklärung der Sache nicht erforderlich seien – so auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einer hier nicht näher zu kommentierenden Entscheidung.

Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Beschluss vom 08.11.2005 – VI ZR 121/05 – nun erfreulicherweise einen Riegel vorgeschoben, und zwar in selten klarer Formulierung, die es verdient, hier wörtlich zitiert zu werden:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, kommt es für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder nicht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Partei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (…). Es kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (…).

Dem ist im Grunde nichts mehr hinzuzufügen.

Unser Praxistipp

Überdenken Sie nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens kritisch, ob sich die offen gebliebenen Fragen durch einfache Nachfrage bei dem Sachverständigen und durch schriftliche Beantwortung durch diesen mit der gewünschten Klarheit klären lassen. Ist dies nicht zu erwarten, machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens laden zu lassen. Machen Sie von dieser Möglichkeit insbesondere auch dann Gebrauch, wenn bereits ein Ergänzungsgutachten vorliegt, dass immer noch erläuterungsbedürftig ist.

Bitte beachten Sie auch, dass ein nicht oder nicht vollständig ausgeübtes Fragerecht im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens in einem späteren Streitverfahren häufig nicht nachgeholt werden kann.

Rechtsanwalt Werner Dupuis, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht