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Streitverkündung im Bauprozess

Im Rahmen von baurechtlichen Streitigkeiten ist regelmäßig die Situation gegeben, dass der auf Gewährleistung und Schadenersatz in Anspruch genommene Auftragnehmer selbst wegen des ihm gegenüber geltend gemachten Mangels Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber einem Lieferanten oder Nachunternehmer geltend machen kann. Dies gilt beispielsweise auch für den Bauträger, der von einem Käufer auf Gewährleistung und/oder Schadensersatz wegen Bauausführungsmängeln in Anspruch genommen wird.

Weiterhin sind bei der Errichtung eines Bauwerkes Architekten, Ingenieure sowie Handwerker an der Herstellung beteiligt. Treten dann Komplikationen auf, steht häufig nicht fest, wer hierfür verantwortlich ist.

Wird in diesen Fällen ein am Bau Beteiligter vom Hauskäufer/Auftraggeber auf Gewährleistung bzw. Schadensersatz gerichtlich in Anspruch genommen, so empfiehlt es sich, gegenüber anderen am Bau Beteiligten, die als Verursacher der behaupteten Schäden und Mängel in Betracht kommen, die Streitverkündung zu erklären. Eine solche Erklärung kann diejenige Prozesspartei nach § 72 ZPO abgeben, die glaubt, für den Fall des für sie ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits einen Regressanspruch gegenüber einem Dritten zu haben. Dabei kann sowohl der Kläger als auch der Beklagte den Streit verkünden.

  • Beispiel für eine Streitverkündung durch den Beklagten:
    Der Käufer macht gegenüber dem Bauträger Mängel geltend, dieser verkündet dem Subunternehmer den Streit. Sollte der Käufer mit seiner Gewährleistung-/Schadensersatzforderung obsiegen, hat der Bauträger einen Anspruch gegenüber dem Subunternehmer.
  • Beispiel für eine Streitverkündung durch den Kläger:
    Der Auftraggeber nimmt den Handwerker wegen eines Mangels in Anspruch. Dieser wendet ein, es liege in Wirklichkeit ein Planungsfehler des Architekten vor. In diesem Fall empfiehlt es sich für den Auftraggeber, dem Architekten den Streit zu verkünden.

Mit der Streitverkündung wird ein doppelter Zweck verfolgt:

  • Zum einen kann die streitverkündende Partei gegenüber dem Streitverkündungsempfänger eine Bindungswirkung im Hinblick auf den von ihr geführten Prozess herbeiführen mit der Folge, dass sich der Streitverkündungsempfänger nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen darauf berufen kann, die streitverkündende Partei habe den Prozess mangelhaft geführt (§§ 74, 68 ZPO).
  • Zum anderen wird durch die Streitverkündung die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB).

Unser Praxistipp

Die Streitverkündung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im selbständigen Beweisverfahren möglich (BGH NJW 1997, Seite 859).

Auch die Partei, der im Prozess oder im selbständigen Beweisverfahren der Streit verkündet wird, hat die Möglichkeit, selbst einem weiteren Beteiligten, der als Verantwortlicher für geltend gemachte Mängel in Betracht kommt, den Streit zu verkünden.

Rechtsanwalt Günter Stremmel, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht