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Verjährungshemmung durch formlose Bekanntgabe des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an den Antragsgegner ?

Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu gefasste § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB macht den Eintritt der Verjährungshemmung bei Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens von der „Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens“ abhängig. Alsbald nach Inkrafttreten des Gesetzes wurden allseits Befürchtungen laut, dass diese Regelung in der Praxis erhebliche Probleme aufwerfen würde, da zum einen die förmliche Zustellung eines solchen Antrages im Gesetz keineswegs zwingend vorgeschrieben ist und zum anderen eine solche Zustellung – insbesondere im Falle von Antragserweiterungen – in der Praxis der zurückliegenden Jahre auch häufig unterlassen worden war.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun in einem Urteil vom 27.09.2007 – 9 U 55/07 – (rechtskräftig) entschieden, dass dem Zustellungserfordernis im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB auch durch eine formlose Bekanntgabe des Antrags, der dem Antragsgegner aber tatsächlich zugegangen sein muss, genügt wird (ebenso bereits: Landgericht Marburg, Urteil vom 30.01.2006 – 1 O 231/03).

Der genannte Zivilsenat des OLG Karlsruhe begründet seine Auffassung im wesentlichen damit, dass auch für die Zustellung einer Klageschrift und die dadurch eintretende Verjährungshemmung nicht stets eine formgerechte Zustellung notwendig ist; im Übrigen trägt der Senat aber in erster Linie den praktischen Bedürfnissen Rechnung, denen das Verlangen nach einer förmlichen Zustellung nicht gerecht werde. Wörtlich heißt es hierzu:

Würde die Verjährung nur bei förmlicher Zustellung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nach § 204 I Nr. 7 BGB gehemmt, käme eine wesentliche Funktion des selbständigen Beweisverfahrens, nämlich die Hemmung der Verjährung, in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen nicht zur Geltung, ohne das hierfür tragfähige Gründe ersichtlich wären.

Unser Praxistipp

Diese begrüßenswerte Entscheidung des OLG Karlsruhe darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die dort vertretene Auffassung jedenfalls mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht in Einklang steht. Es erscheint daher weiterhin empfehlenswert, den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit der an das Gericht gerichtete Bitte zu verknüpfen, den Antrag förmlich zuzustellen und dem Antragsteller die Zustellung zu bescheinigen.

In Fällen, in denen die verjährungsunterbrechende Wirkung eines formlos zugegangenen Antrags streitig ist, dürfte die jetzt vorliegende Entscheidung aber äußerst hilfreich sein.

Rechtsanwalt Werner Dupuis, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht