Gerade zur Aufbereitung komplexer Rechtsfragen ist vielfach die ergänzende Hinzuziehung eines eigenen Gutachters notwendig, um aus dem Blickwinkel der Prozesspartei überhaupt die richtigen Themenkreise anzusprechen und im Prozess exakt zu bezeichnen, damit der gewünschte Erfolg eintritt. Das OLG Bamberg hat nun ausgeführt, dass jedenfalls dann die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens erstattungsfähig sind, wenn die Ausführungen des Sachverständigen den Verlauf des Rechtsstreits zu Gunsten der die Kostenerstattung beanspruchenden Prozesspartei beeinflusst hat.
Mit dieser Entscheidung erhöht das OLG Bamberg die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, wenn die Kosten eines im laufenden Verfahren eingeholten Privatgutachtens erstattet werden sollen.
Unser Praxistipp
Die Entscheidung zeigt, dass im Einzelfall auch die Kosten für innerprozessual eingeholte Privatgutachten erstattungsfähig sein können.
Besonderes Augenmerk ist daher für den Fall der Einholung solcher Gutachten darauf zu legen, ob diese erst „Waffengleichheit“ im Hinblick auf die Kenntnisse der Parteien bezogen auf eine Spezialmaterie herstellen. So kann die fachunkundige Partei insbesondere dazu gehalten sein, einen Privatgutachter zu bestellen, um überhaupt die von der Gegenseite bestehende Sachkenntnis in etwa ausgleichen zu können.
Für die Erstattung ist § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschlägig.
Rechtsanwalt Michael Brückner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht