Artikel bewerten

Zur Notwendigkeit der Berücksichtigung von Privatgutachten im Prozess

Die Einführung von Privatgutachten in den Prozess erlangt immer größere Bedeutung. Gleichwohl sind viele Einzelfragen nicht höchstrichterlich geklärt. Unklar ist etwa, ob das Privatgutachten im Prozess vom Richter zwingend zu verwerten ist.

Die Klägerin des Verfahrens machte Ansprüche gegen eine Versicherung aus zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen geltend, weil der Versicherte in Folge eines Bandscheibenvorfalls zu 50 % berufsunfähig geworden war. Für die Zeit ab April 2003 verweigerte die Versicherung die weitere Leistung. Im Gerichtsverfahren wurde ein Gutachten eingeholt, das eine Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten und einen Berufsunfähigkeitsgrad von 35 % attestierte. Die Klägerin führte dann in den Prozess ein Privatgutachten ein, das ausschloss, dass der Geschäftsführer seinen Beruf auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes je wieder ausführen könne. Hierauf ging das OLG nicht ein und wies schließlich die Klage ab.

Der BGH kassierte die Entscheidung und verwies die Sache zurück. Er führte dazu aus, dass dann, wenn eine Partei ein Gutachten vorlege, das im Widerspruch zu einem gerichtlichen Sachverständigengutachten stehe, der Richter bei seiner Entscheidung auch das Privatgutachten zu beachten habe. Er darf den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er dem einen Gutachten ohne nachvollziehbaren Grund den Vorzug gibt. Vielmehr muss das Gericht sich mit den verschiedenen Erkenntnissen beider Gutachten hinreichend auseinander setzen und Einwände aus dem Privatgutachten gegen das gerichtliche Gutachten ernst nehmen und überprüfen. Berücksichtigt das Gericht ein Privatgutachten gar nicht, so verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Unser Praxistipp

Die Entscheidung des BGH zeigt deutlich, dass Privatgutachten vor Gericht in jedem Fall verwertet werden müssen. Damit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung (etwa IV ZR 250/06 = IBR 2009, 178; IV ZR 57/08 = IBR 2009, 489; VII ZR 97/08 = IBR 2010, 308) noch einmal ausdrücklich bestätigt.

Für den Betroffenen, erst recht in der 2. Instanz, ist es in jedem Falle nötig, auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen, weil die Gerichte die hohen Anforderungen des BGH gerne übersehen.

Franz M. Große-Wilde, Bonn, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht