Architekt muss nicht für Baumängel von „Schwarzarbeitern“ einstehen II
Im Anschluss an die Entscheidung des OLG Schleswig vom 22.03.2018 (7 U 48/16) hat sich nun auch das LG Bonn mit der Frage befasst, ob und gegebenenfalls inwieweit ein Architekt, dem eine Bauaufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, für Mängel haftet, die ein „schwarzarbeitender“ Bauhandwerker verursacht hat. Im Ergebnis hat das LG Bonn (v. 08.03.2018 – 18 O 250/13 -) die Rechtsauffassung des OLG Schleswig bestätigt und sinngemäß entschieden: