Architekt muss nicht für Baumängel von „Schwarzarbeitern“ einstehen II

Im Anschluss an die Entscheidung des OLG Schleswig vom 22.03.2018 (7 U 48/16) hat sich nun auch das LG Bonn mit der Frage befasst, ob und gegebenenfalls inwieweit ein Architekt, dem eine Bauaufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, für Mängel haftet, die ein „schwarzarbeitender“ Bauhandwerker verursacht hat. Im Ergebnis hat das LG Bonn (v. 08.03.2018 – 18 O 250/13 -) die Rechtsauffassung des OLG Schleswig bestätigt und sinngemäß entschieden:

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Kostenvorstellungen als Bausummengarantie

Erteilt ein Investor einem Architekten den Auftrag über alle Leistungsphasen der HOAI und lässt sich vor Baubeginn Kostenzusammenstellungen geben, die die Gebäudeerrichtungskosten ausweisen, kann hierdurch eine Kostenobergrenze vereinbart werden.

Kategorie: Architektenhaftung, Architektenrecht


BGH kippt Selbsteintrittsklausel in Architektenverträgen

Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Architekt und der Bauunternehmer für einen Mangel, der zum einen auf einer fehlerhaften Planung oder unzureichenden Aufsicht des Architekten beruht und zum anderen auf einem Ausführungsfehler des Unternehmers dem Bauherrn gegenüber als Gesamtschuldner haften.

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Schadenersatz bei fehlerhafter Grundlagenermittlung

Es ist anerkannt, dass der Architekt bei seiner Planung eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schuldet. Andernfalls sieht sich der Architekt Schadenersatzansprüchen ausgesetzt, insbesondere im Rahmen der haftungsträchtigen Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung).

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Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen Bauunternehmer und Architekten

Immer wieder ein Thema ist der Gesamtschuldnerausgleich im Hinblick darauf, dass der Auftraggeber den Architekten und den Bauunternehmer auf Zahlung in Anspruch genommen hat und der Architekt nach Zahlung an den Auftraggeber vom Unternehmer im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Zahlungen an sich verlangt.

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Bauaufsichtsführende Architekten werden immer schärfer in die Haftung genommen!

In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hat der zuständige Senat noch einmal in Erinnerung gerufen, dass die Abdichtung von Balkonen/Dachterrassen als besonders überwachungsbedürftig anzusehen ist, und dass der bauleitende Architekt dementsprechend diese Gewerke einer besonderen Überwachung zu unterziehen hat. Der Bauleiter darf sich bei solchen sensiblen Gewerken nicht auf eine ordnungsgemäße Ausführung durch die beauftragten Handwerker verlassen und auf deren Fachkunde und Sorgfalt vertrauen.

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Erfreuliche Klarstellung: Einschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung des bauleitenden Architekten neben dem ausführenden Unternehmen

Seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 1965 finden sich in zahlreichen Urteilen und in der Fachliteratur die Aussage, dass der bauleitende Architekt und der Unternehmer gegenüber dem Bauherrn gesamtschuldnerisch haften, wenn einerseits der Unternehmer eine mangelhafte Werkleistung erbringt und andererseits der Architekt seine vertraglichen Pflichten bei der Beaufsichtigung des Bauvorhabens verletzt hat.

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Verkehrssicherungspflichten des bauleitenden Architekten

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte jüngst die Verantwortlichkeiten für einen bedauerlichen Unfall zu klären, bei dem ein Bauarbeiter auf einem nicht standsicheren Gerüst zu Schaden gekommen war. Der Geschädigte hatte unter anderem auch den bauleitenden Architekt auf Schadensersatz nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Anspruch genommen, da dieser seiner Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Bei sorgfältiger Überwachung der Baustelle hätte er die offenkundig fehlerhafte Konstruktion des Gerüsts erkennen können und müssen.

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