Keine Teilabnahmeklausel in Einheitsarchitektenvertrag

Die unter der Überschrift „Gewährleistungs- und Haftungsdauer“ stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) lautet: „Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektsüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit der Abnahme der letzten Leistung.“

Kategorie: Architektenrecht, Architektenvertrag

Kostenfreie Akquisitionsleistung oder Honoraranspruch ?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 20.09.2005, Az: 22 U 210/02, entschieden, dass dann, wenn ein Auftraggeber von einem Architekten eine Grundlagenermittlung und eine Vorplanung zur Unterbreitung eines Angebots bei einem Investor wünscht, in diesem Verlangen die Beauftragung einer vergütungspflichtigen Leistung auch dann liegt, wenn der spätere Auftrag für das gesamte Investitionsprojekt zu einem Pauschalhonorar lediglich in Aussicht gestellt wird.

Kategorie: Architektenrecht, Architektenvertrag

Abnahme von Architektenleistungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20.10.2005 – VII ZR 155/04 – erneut die Hürden für eine Abnahme des Architektenwerks durch schlüssiges Verhalten (konkludente Abnahme) hoch angesetzt, was Veranlassung sein sollte, dieses Thema noch einmal näher zu durchleuchten.

Kategorie: Architektenrecht, Architektenvertrag