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Die Bedeutung eines Aufmaßes im Bauprozess

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 01.06.2007 entschieden, dass ein vom Auftragnehmer vorgelegtes Aufmaß grundsätzlich zunächst einmal die in der Schlussrechnung abgerechneten Leistungen belegt. Einem solchen Aufmaß kann, so das Kammergericht Berlin weiter, der Auftraggeber nur dadurch entgegentreten, dass er seinerseits ein Aufmaß vorlegt, welches sein Rechnungsprüfungsergebnis stützt und rechnerisch nachvollziehbar und durch einen Sachverständigen überprüfbar macht.

Die insoweit klare Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt, wie wichtig die Fertigung eines Aufmaßes ist und dass ein pauschales Bestreiten des vom Auftragnehmer genommenen Aufmaßes dazu führen kann, dass der Auftraggeber im Prozess unterliegt. Im Ergebnis hat das Kammergericht Berlin damit ein Stück weit dem Auftragnehmer die Beweisführung erleichtert und dem Auftraggeber insbesondere dann, wenn über die Vorlage des Aufmaßes ein detaillierter Vortrag vom Auftragnehmer gebracht wurde, aufgegeben, diesen detaillierten Vortrag nachvollziehbar zu bestreiten, weil sonst mangels eines nachvollziehbaren Vortrages des Auftraggebers das Aufmaß als unbestritten gelten kann und folglich letztlich zu einer Verurteilung des Auftraggebers auf Zahlung des geltend gemachten Betrages hinausgeht.

Unser Praxistipp

Der Auftragnehmer sollte unbedingt ein möglichst detailliertes Aufmaß fertigen. Dieses Aufmaß wird ihm auch dann, wenn der Auftraggeber das Aufmaß nicht unterschreibt, in einem späteren Vergütungsprozess in die Lage versetzen, erfolgreich gegen den Auftraggeber vorzugehen.

Außerdem dient das Aufmaß auch der eigenen Kontrolle und verhindert von vorne herein auch beim Auftraggeber auftauchende Bedenken im Hinblick auf die Frage, ob die in der Schlussrechnung eingestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden.

Rechtsanwalt Michael Brückner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht