Bauhandwerkersicherung auch noch nach Kündigung des Bauvertrages
Der Bauherr hatte den Bauunternehmer mit der Ausführung von Bauarbeiten beauftragt. Wegen der Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften kündigte der Bauherr den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Der Bauunternehmer hielt die Kündigung aus wichtigem Grund für nicht berechtigt und wertete die Kündigung als freie Kündigung. Anschließend rechnete der Bauunternehmer die von ihr erbrachten Leistungen ab und verlangte für die nicht erbrachten Leistungen entgangenen Gewinn. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, verlangte der Unternehmer für die Gesamtforderung die Leistung einer Bürgschaft nach § 648a BGB.