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Streitverkündung einer Partei gegenüber einer anderen Partei unzulässig

Streitverkündungen sind in baurechtlichen Streitigkeiten an der Tagesordnung. Regelmäßig verkündet die Klagepartei oder die Beklagtenpartei anderen am Bau Beteiligten den Streit. Damit werden sie an das Prozessergebnis gebunden und der Lauf der Verjährung wird gehemmt. Unproblematisch sind dabei grundsätzlich Streitverkündungen gegenüber Dritten, also Personen, die noch nicht am Rechtsstreit beteiligt sind. Problematisch sind hingegen Streitverkündungen, die von einer Partei gegenüber einer anderen bereits am Prozess beteiligten Partei erfolgen. Dann tritt die gewünschte Bindungswirkung gem. §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB nicht ein.

Das OLG Dresden hatte sich mit einem solchen Fall auseinanderzusetzen. In seiner Entscheidung mit Beschluss v. 07.01.2021 – 6 W 832/20 hatte es sich im Wesentlichen mit zwei Rechtsfragen zu befassen. Einmal ging es um die Wirksamkeit einer Streitverkündung einer Partei gegenüber einer anderen Partei und einmal ging es darum, unter welchen Voraussetzungen der Streitverkündungsempfänger die Wahl hat, auf welcher Seite er beitritt.

Zu der ersten Frage führt der Senat aus, dass eine Streitverkündung gegenüber einer bereits am Rechtsstreit beteiligten Partei unstatthaft und damit unzulässig ist. Eine Partei sei nicht „Dritter“ im Sinne von § 72 ZPO. Der Gesetzgeber habe im Jahre 2006 geregelt, dass das Gericht und gerichtlich bestellte Sachverständige nicht „Dritte“ sind. Diese Grundsätze sollen erst Recht gelten, wenn die Streitverkündung generell unstatthaft ist, weil der Streit den Parteien selbst, die als Erster bzw. Zweiter des Verfahrens nicht zugleich Dritte sein können. Eine solche Streitverkündung wolle der Gesetzgeber von vornherein ausschließen und das Gericht solle eine unstatthafte Streitverkündung schon gar nicht erst zustellen.

Zu der zweiten Frage, auf welcher Seite ein Streitverkündungsempfänger beitreten kann, führt der Senat ebenfalls aus. Üblicherweise tritt der Streitverkündungsempfänger auf Seiten des Streitverkünders bei. Möchte der Streitverkündungsempfänger jedoch auf der anderen Seite beitreten, so kann dies nicht aus jedem Motiv heraus geschehen; vielmehr bedarf es bei Widerspruch des Verkünders der Darlegung eines rechtlichen Interesses. Dieses Interesse ist grundsätzlich weit auszulegen. Im vorliegenden Fall hat das OLG Dresden ein rechtliches Interesse des (planenden) Architekten am Beitritt auf Klägerseite bejaht. Denn nur auf Seiten des Klägers könne er durch Sachvortrag auf die Gewichtung eines Planungsfehlers Einfluss nehmen, da ein Planungsfehler dem Kläger als Mitverschulden zugerechnet wird.

Unser Praxistipp

Je nach Konstellation kann diese Rechtsprechung, sollte sie sich durchsetzen, äußerst misslich sein. Denn eine unzulässige Streitverkündung hemmt die Verjährung nicht. Als rechtssicherer Ausweg zur gerichtlichen Streitverkündung ist daran zu denken, mit dem potentiellen Streitverkünde eine Vereinbarung zu treffen – notfalls muss eine Feststellungsklage erhoben werden, was prozessökonomisch bedenklich ist.

Rechtsanwalt Dr. Stefan Taube, Bonn