Abrechnung beim gekündigten Pauschalpreisvertrag
Stehen beim gekündigten Pauschalpreisvertrag nur noch ganz geringfügige Leistungen aus und können keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Bestellers verdeckt werden, kann der Werklohnanspruch des Unternehmers auch so berechnet werden, dass nur die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird.