Kosten der Ersatzvornahme
Der Auftraggeber kann für die Beseitigung von Mängeln die Kosten ersetzt verlangen, die erforderlich waren und nicht bloß „angemessene, durchschnittliche oder übliche Kosten“.
Der Auftraggeber kann für die Beseitigung von Mängeln die Kosten ersetzt verlangen, die erforderlich waren und nicht bloß „angemessene, durchschnittliche oder übliche Kosten“.
Die Parteien hatte zunächst einen wirksamen Werkvertrag geschlossen, im Nachhinein jedoch eine „Ohne–Rechnung–Abrede“ getroffen. Dies führte nach Auffassung des OLG Stuttgart zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.
Nach Auffassung des OLG Frankfurt sind die Angaben in einem Verkaufsprospekt als Werbung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zu qualifizieren, so dass (auch) ein nachträglicher Verstoß gegen die darin angegebene Beschaffenheit zum Rücktritt berechtigen kann.
Die Vorschrift des § 640 Abs. 2 BGB, wonach der Besteller seine Mängelrechte nach § 634 Nr. 1-3 BGB (Nacherfüllung, Möglichkeit der Selbst- bzw. Ersatzvornahme, Rücktritt bzw. Werklohnminderung) verliert, wenn er sich diese bei der Abnahme nicht vorbehält und das Werk trotz Kenntnis eines Mangels abnimmt, wird in der Baupraxis häufig überschätzt. Ganz anders in Juristenkreisen: Da in § 640 Abs. 2 BGB der Verlust des Rechts auf Schadensersatz gem. § 634 Nr. 4 BGB nicht erwähnt ist, entsprach es fast einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Besteller, der in Kenntnis eines Mangel das Werk vorbehaltslos abgenommen hat, die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten über einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.
Es ist anerkannt, dass der Architekt bei seiner Planung eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schuldet. Andernfalls sieht sich der Architekt Schadenersatzansprüchen ausgesetzt, insbesondere im Rahmen der haftungsträchtigen Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung).
Das Kammergericht Berlin hat sich in seinem Urteil vom 18.10.2012 – 22 U 226/09 – eingehend und instruktiv mit den Ansprüchen eines geschädigten Grundstückseigentümers sowohl gegenüber dem Nachbarn (Bauherren) als auch gegenüber den ausführenden Unternehmen und beteiligten Architekten/Ingenieuren auseinandergesetzt mit folgenden Ergebnissen:
Eine konkludente Abnahme von Architektenleistungen kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn die Schlussrechnung des Architekten vollständig bezahlt worden ist.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich zuletzt mit der Frage nach Aufhebung seiner Ursprungsentscheidung durch den Bundesgerichtshof erneut mit der Frage zu befassen gehabt, wann dem Auftragnehmer das Recht zusteht, die Mangelbeseitigung zu verweigern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Parteien eines Bauvertrages einander zur Kooperation verpflichtet. Wenn während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung an geänderte Umstände entstehen, sind die Vertragsparteien nach dem Kooperationsgebot grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten zu versuchen.
Bei einem Werkvertrag ist das Werk mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB).