Schon vor der Abnahme muss der Unternehmer Mängel beseitigen
Nicht selten stellt der Bauherr noch vor der Vollendung der Baumaßnahme und damit vor der Abnahme fest, dass Mängel vorhanden sind. Ansprüche auf (sofortige) Beseitigung bereits während der Ausführung der Bauarbeiten erkennbar werdender Mängel erscheinen einerseits selbstverständlich, andererseits ist während der nicht verspäteten Ausführung der Bauarbeiten der Anspruch auf Herstellung und Verschaffung des vereinbarten mangelfreien Bauwerks noch gar nicht fällig.