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Außervertragliche Schadensersatzansprüche gegen Nachunternehmer

Im Falle der Insolvenz des Generalunternehmers eines Bauvorhabens stellt sich immer wieder die Frage, wer gegebenenfalls zur Beseitigung der hinterlassenen Mängel mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch genommen werden kann.

Der erste Blick fällt dabei auf den für den konkreten Mangel verantwortlichen Nach-/Subunternehmer, dessen Inanspruchnahme im Rahmen der Mängelhaftung aber voraussetzt, dass der Generalunternehmer seine diesem gegenüber bestehenden Mängelansprüche an den Auftraggeber (Bauherren) abgetreten hat. War dies nicht der Fall, und ist auch der Insolvenzverwalter nicht bereit und/oder im Stande, eine solche Abtretung noch vorzunehmen, wird vielfach übersehen, dass möglicherweise deliktische Ansprüche gegen den Nach-/Subunternehmer gem. § 823 Abs. 1 BGB bestehen können, nämlich dann, wenn der Mangel bei dem Auftraggeber zu einer Eigentumsverletzung geführt hat.

Mit einer solchen Konstellation hat sich jüngst das OLG Koblenz in einem Urteil vom 22.01.2014 auseinandergesetzt und unter Hinweis auf einschlägige BGH-Entscheidungen noch einmal den Grundsatz bestätigt, dass Ansprüche wegen Eigentumsverletzung aus unerlaubter Handlung (deliktische Ansprüche) im Rahmen der Mängelhaftung nur insoweit ausscheiden, als sich der erlittene Schaden am Eigentum mit dem Mangelunwert der mangelhaften Leistung deckt (Stoffgleichheit).

Wenn aber in Folge des Mangels Schäden an zuvor völlig unversehrten (anderen) Teilen des Bauwerks eintreten, an denen der Auftraggeber zuvor mangelfreies Eigentum erworben hatte, sind diese Schäden gem. §§ 823 Abs. 1, 249 BGB zu ersetzen.

In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall ging es um die von einem Subunternehmer mangelhaft ausgeführte Dacheindichtung, die zu Wassereinbrüchen in die darunterliegenden Räume geführt hatte. Den Aufwand für die Trocknung der betreffenden Räume und Wände, für die Sanierung des Außenputzes und der tapezierten Flächen und die Kosten für die malermäßige Nachbearbeitung hat das OLG Koblenz zuerkannt. Nicht dagegen die Kosten für die eigentliche Dachreparatur und die notwendigerweise vorher durchgeführte Schneeräumung des Daches, da diese Schäden mit dem Mangelschaden deckungsgleich seien.

Unser Praxistipp

Immer dann, wenn wegen des Fehlens unmittelbarer vertraglicher Beziehungen Mängelansprüche gegen am Bau beteiligte Nach-/Subunternehmen ausscheiden, sollte geprüft werden, ob nicht wenigstens weitergehende Schäden in Folge des Mangels am Bauobjekt aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können.

Werner Dupuis, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht