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Bei Schwarzarbeit kein Geld

Wie mit Schwarzarbeit umzugehen ist, war in jüngster Zeit unklar geworden. Während die ältere Rechtsprechung noch davon ausging, dass trotz einer Abrede zur Schwarzarbeit wechselseitige Ansprüche bestehen, hatte der für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH bereits in einem Urteil vom 1. August 2013 (VII ZR 6/13) Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln verneint.

Jetzt hat der Senat mit einem weiteren Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13 auch entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann. Damit zieht der BH die bereits erwartete Konsequenz aus der Änderung der Rechtsprechung.

Hintergrund war, dass der Bauherr beauftragte den Unternehmer 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten beauftragte. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Der Unternehmer hat die Arbeiten ausgeführt, der Bauherr hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.

Das Oberlandesgericht hatte die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.

Sowohl der Unternehmer als auch der Bauherr haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist.

Dem Unternehmer steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Bauherrn zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom BGH noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war.

Unser Tipp

Eine Schwarzgeldabrede ist für beide Seiten ein hohes Risiko. Davon ist dringend abzuraten. Die Vorgänge stellen nicht nur ein steuerliche Straftat dar, sondern haben jetzt auch zivilrechtliche Konsequenzen.

Franz M. Grosse-Wilde, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht