Schadensersatzansprüche gegen Beteiligte an einer Entwässerungsgemeinschaft
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.04.2006 – 15 U 134/05 – entschieden, dass Eigentümer von Reihenhäusern eine Entwässerungsgemeinschaft bilden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.04.2006 – 15 U 134/05 – entschieden, dass Eigentümer von Reihenhäusern eine Entwässerungsgemeinschaft bilden.
Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 04.04.2006 – 7 U 247/05 – ausführlich dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine fiktive Abnahme trotz vereinbarter förmlicher Abnahme bei einem Vertrag, in dem die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (fortan VOB/B) vereinbart wurde, in Frage kommt.
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 27.06.2006 entschieden, dass der Auftraggeber auch dann zur Auszahlung der Barsicherheit verpflichtet ist, wenn der Auftragnehmer eine Bankbürgschaft stellt, er aber der Auffassung ist, dass der Auftragnehmer bereits überzahlt sei.
Im Rahmen von baurechtlichen Streitigkeiten ist regelmäßig die Situation gegeben, dass der auf Gewährleistung und Schadenersatz in Anspruch genommene Auftragnehmer selbst wegen des ihm gegenüber geltend gemachten Mangels Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber einem Lieferanten oder Nachunternehmer geltend machen kann. Dies gilt beispielsweise auch für den Bauträger, der von einem Käufer auf Gewährleistung und/oder Schadensersatz wegen Bauausführungsmängeln in Anspruch genommen wird.
Ist die VOB/B vereinbart, so kann der Auftraggeber den Vertrag mit dem Auftragnehmer nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B kündigen, wenn ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet oder bereits das Insolvenzverfahren selbst eröffnet wurde.
Bauträgermaßnahmen bei Eigentumswohnanlagen können auch die Aufteilung sowie Modernisierung und Sanierung von Altbauten betreffen, welche als Einfamilien- oder Mehrfamilienhäuser genutzt worden sind.
Vereinbart ein Bauherr mit einem Architekten/Ingenieur für dessen Leistungen ein Pauschalhonorar, so kann dies unter Umständen während der Durchführung oder nach Beendigung des Bauvorhabens ein böses Erwachen auf Seiten des Bauherrn zur Folge haben.
Schuldhafte Fehler bei Planungs- oder Bauüberwachungsleistungen begründen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten oder den Fachingenieur.
Seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 1965 finden sich in zahlreichen Urteilen und in der Fachliteratur die Aussage, dass der bauleitende Architekt und der Unternehmer gegenüber dem Bauherrn gesamtschuldnerisch haften, wenn einerseits der Unternehmer eine mangelhafte Werkleistung erbringt und andererseits der Architekt seine vertraglichen Pflichten bei der Beaufsichtigung des Bauvorhabens verletzt hat.
Der Bauunternehmer, dem eine vertragliche Erfüllungsbürgschaft einer Bank vorliegt, kann sich bei einer Insolvenz des Auftraggebers direkt an die Bank halten und muss nicht erst den Insolvenzverwalter verklagen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 11. Mai 2006 (AZ: VII ZR 146/04) entschieden. Das verkürzt den Weg und reduziert die Kosten für den Unternehmer.