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Vereinbarung eines Pauschalhonorars im Rahmen eines Architektenvertrages

Vereinbart ein Bauherr mit einem Architekten/Ingenieur für dessen Leistungen ein Pauschalhonorar, so kann dies unter Umständen während der Durchführung oder nach Beendigung des Bauvorhabens ein böses Erwachen auf Seiten des Bauherrn zur Folge haben.

Ein Pauschalhonorar darf nämlich nach § 4 Abs. 1 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) die durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze nicht unter- bzw. überschreiten. Eine Vereinbarung, die die durch die HOAI festgelegten Mindestsätze unterschreitet, ist grundsätzlich nichtig.

Dabei ist der Architekt bzw. Ingenieur, der den Abschluss eines Vertrages unter Vereinbarung eines mindestsatzunterschreitenden Pauschalhonorars angeboten hat, grundsätzlich nicht daran gehindert, seine Leistung unter Zugrundelegung der HOAI abzurechnen, was unter Umständen zu einer deutlichen Erhöhung der Honorarforderung führen kann.

Der Architekt/Ingenieur ist an das vereinbarte Pauschalhonorar grundsätzlich selbst dann nicht gebunden, wenn er dieses durch Schlussrechnung bereits abgerechnet hat. Nur dann, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen vereinbartem Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, kann eine über das vereinbarte Pauschalhonorar hinausgehende Forderung des Architekten an Treu und Glauben scheitern. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Baurecht 1997, Seite 1062 ff.).

Ein solcher Vertrauenstatbestand ist aber insbesondere schon dann zu verneinen, wenn die Prüffähigkeit der Rechnung, mit der das Pauschalhonorar abgerechnet wird, angezweifelt wird oder aber die Berechtigung der Rechnungsstellung aus sonstigen Gründen (z. B. Kündigung des Architektenvertrages) angezweifelt wird.

Unser Praxistipp

Erhebt ein Bauherr Einwendungen gegen eine Architekten-Rechnung, mit der ein zuvor vereinbartes Pauschalhonorar abgerechnet wird, so sollte er sehr sorgfältig prüfen, ob die Geltendmachung solcher Einwendungen nicht dazu führen kann, dass der Architekt unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten für das Bauvorhaben ein wesentlich höheres Honorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geltend machen kann. Ansonsten läuft der Bauherr Gefahr, vom Regen (nicht akzeptiertes Pauschalhonorar)in die Traufe (wesentlich höhere Mindestsatzforderung nach der HOAI) zu geraten.

Rechtsanwalt Günter Stremmel, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht