Erfreuliche Klarstellung: Einschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung des bauleitenden Architekten neben dem ausführenden Unternehmen
Seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 1965 finden sich in zahlreichen Urteilen und in der Fachliteratur die Aussage, dass der bauleitende Architekt und der Unternehmer gegenüber dem Bauherrn gesamtschuldnerisch haften, wenn einerseits der Unternehmer eine mangelhafte Werkleistung erbringt und andererseits der Architekt seine vertraglichen Pflichten bei der Beaufsichtigung des Bauvorhabens verletzt hat.