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Schadensersatzansprüche gegen Beteiligte an einer Entwässerungsgemeinschaft

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.04.2006 – 15 U 134/05 – entschieden, dass Eigentümer von Reihenhäusern eine Entwässerungsgemeinschaft bilden.

Eine solche Entwässerungsgemeinschaft besteht nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf dann, wenn mehrere Häuser über eine gemeinsame durchgängige Dachrinne verfügen, die über ein am Nachbarhaus angebrachtes Fallrohr und über eine dort bestehende Grundleitung entwässert wird, die wiederum an eine über Nachbargrundstücke verlaufende Sammelleitung angebunden ist.

Wird insbesondere über diesen Weg das gesamte Dach der Reihenhauseigentümer entwässert, so handelt es sich um eine Entwässerungsgemeinschaft. Für diesen Fall kommen gegenüber einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft nur verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche in Betracht. Eine verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere nach § 2 Haftpflichtgesetz, entfällt.

Die Inanspruchnahme eines einzelnen Mitgliedes der Entwässerungsgemeinschaft auf Durchführung der Reparaturarbeiten an den Teilen der Entwässerungsanlage, die sich auf seinem Grundstück befinden, scheitert ebenso. Es besteht vielmehr die gemeinschaftliche Verpflichtung, die Entwässerungsanlage in Stand zu halten. Diese Verpflichtung berechtigt jedoch nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht dazu, das Hausrecht der anderen Mitglieder zu beeinträchtigen.

Die Entscheidung zeigt, dass es sinnvoll ist, in Reihenhaussiedlungen generell von vorne herein mit den anderen Eigentümern und Mitgliedern der Entwässerungsgemeinschaft Regelungen über die Instandhaltung der Entwässerungsanlage zu treffen.

Unser Praxistipp

Sollte noch keine Regelung dahingehend bestehen, wie die Entwässerungsanlage insgesamt gewartet wird und im Schadensfall Schäden beseitigt werden, ist die Vereinbarung einer solchen Regelung mit allen Mitgliedern der Entwässerungsgemeinschaft sinnvoll, um künftigen Streit zu vermeiden.

Die Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen und klarstellen, wer für die Entwässerungsgemeinschaft handeln darf, um im Notfall größere Schäden zu vermeiden.

Nach Möglichkeit sollte auch eine gemeinsame Rückstellung gebildet werden, um eventuell auftretende Schäden an der Entwässerungsanlage zu beseitigen, damit nicht ein einzelnes Mitglied der Entwässerungsgemeinschaft in Vorlage treten muss.

Rechtsanwalt Michael Brückner