Aufrechnung in der Insolvenz, Wettlauf der Fälligkeiten
Oft entsteht die Situation, dass der Insolvenzverwalter eines in die Insolvenz gefallenen Bauunternehmens gegenüber dem Auftraggeber Werklohnansprüche geltend macht.
Oft entsteht die Situation, dass der Insolvenzverwalter eines in die Insolvenz gefallenen Bauunternehmens gegenüber dem Auftraggeber Werklohnansprüche geltend macht.
Liefert ein Unternehmen Baumaterialien und sind diese mangelhaft, stellt sich die Frage, ob der Lieferant neben der Mängelbeseitigung an den Materialien auch die Ein- und Ausbaukosten tragen muss. Bisher war die Rechtsprechung hier noch ohne klare Linie.
Bei der Abwicklung von Bauvorhaben kommt häufig Streit darüber auf, ob eine bestimmte Leistung Gegenstand des ursprünglich erteilten Auftrags ist oder eine nachträglich notwendig gewordene Zusatzleistung darstellt. Dies insbesondere dann, wenn das Leistungsverzeichnis (LV) unvollständig und/oder unklar verfasst ist. Gerade dann, wenn ein solches lückenhaftes bzw. missverständliches LV vom Auftraggeber aufgestellt worden ist, werden vom Auftragnehmer für nicht ausdrücklich erwähnte aber notwendige Leistungen Nachträge gestellt und hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangt.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (AZ I-5 U 142/08 vom 23.04.2009) kann der Unternehmer bei Mangelfreiheit seines Werks auch dann seinen Werklohnanspruch durchsetzen, wenn die ausdrücklich vereinbarte förmliche Abnahme nicht durchgeführt wurde.
Der BGH hat zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft Folgendes entschieden:
Insbesondere bei größeren Bauvorhaben wird häufig mit Fertigbauteilen gearbeitet. Die Fertigbauteile, etwa Fassadenplatten oder Fertigbalkone, werden nicht selten nach den Vorgaben des Bauunternehmers von einem Fertigteilwerk für ein bestimmtes Bauwerk hergestellt und geliefert. Das seit dem 1.1.2002 geltende neue Schuldrecht hat für diese Fälle eine Rechtsänderung gebracht, die erst seit einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.7.2009 in ihrem ganzen Ausmaß erkennbar geworden ist.
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Erstattung des Mehrwertsteueranteils von Ersatzvornahmekosten bei deren Geltendmachung als Schadensersatz (nicht Vorschuss) geändert.
Bei der Verjährung von Bürgschaftsforderungen z.B. aus Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaften ist für den Bauherrn Vorsicht geboten!
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine flexible, leicht zu begründende und leicht zu verändernde Rechtsform der Zusammenarbeit verschiedener Personen zu gemeinsamen Zwecken. Sie erfreut sich daher seit den Tagen des römischen Rechts ununterbrochener Beliebtheit und kann für die unterschiedlichsten Zwecke von der Anwaltssozietät über die Lotto-Tipp-Gemeinschaft bis zur Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmen genutzt werden. Gerade im Grundstücksverkehr hat sie eine große Bedeutung.
Trotz einer Vielzahl von Entscheidungen der Gerichte ist noch nicht abschließend geklärt, wann die Kosten von Privatgutachten im Prozess erstattungsfähig sind. Mit dieser Frage hat sich nunmehr das oberste deutsche Gericht beschäftigt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 8.12.2010 hierzu deutliche Worte gefunden (BVerfG v. 8. 12. 2010, 1 BvR 381/10 = IBR 2011, 371).