Kostenvorstellungen als Bausummengarantie

Erteilt ein Investor einem Architekten den Auftrag über alle Leistungsphasen der HOAI und lässt sich vor Baubeginn Kostenzusammenstellungen geben, die die Gebäudeerrichtungskosten ausweisen, kann hierdurch eine Kostenobergrenze vereinbart werden.

Kategorie: Architektenhaftung, Architektenrecht

Schätzung der anrechenbaren Kosten (HOAI)

Wird ein Architekt mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber beabsichtigten Errichtung eines Hauses beauftragt, kann ihm auch dann, wenn er keine Leistung erbracht hat, ein Vergütungsanspruch zustehen.

Kategorie: Architektenhonorar und -vergütung, Architektenrecht

Folgen eines Wasserschaden für den Bauunternehmer

Ein mangelbedingter Wasserschaden kann vielfältige Folgen haben. In einem Rechtsstreit vor dem OLG Hamm (U.v. 8.2.2018 – 21 U 95/15) hatte das Gericht gleich über mehrere Fragen des allgemeinen Schadenersatzrechts zu entscheiden. So ging es um die Stichpunkte Mitursächlichkeit, Anerkenntnis durch Mangelbeseitigung, Abzug neu für alt und schließlich um den Umfang des Schadensersatzes.

Kategorie: Bauvertragsrecht, Mängel

Bedenkenhinweise müssen nachweisbar sein

Immer wieder kommt es während der Ausführung von Bauarbeiten dazu, dass der Auftraggeber von dem Bauunternehmen die Ausführung von Arbeiten verlangen, die zu Mängeln führen müssen.

Kategorie: Bauvertragsrecht, Mängel




Schadensberechnung bei Baumängeln

Die Höhe des Schadens bei Baumängeln kann ab sofort nicht mehr mit den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung in Ansatz gebracht werden, wenn der Bauherr auf eine Beseitigung des Mangels verzichtet.

Kategorie: Bauvertragsrecht, Mängel

Auch ein unbequemes Bauvorhaben kann zulässig sein

Werden durch ein genehmigtes Nachbarvorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück in einem zuvor nicht vorhandenen Maße geschaffen, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot, so das Verwaltungsgericht Schleswig in einem Beschluss vom 15. 12. 2017 – AZ 2 B 58/17.

Kategorie: Öffentliches Baurecht

Mehrkosten der Ausführung bei Änderungen der anerkannten Regeln der Technik

Grundsätzlich gilt, dass ein Werk mangelhaft ist, wenn es zwar so wie beauftragt hergestellt ist, aber den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme nicht entspricht. Ändern sich die technischen Regeln zwischen Vertragsschluss und Abnahme, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren und gegen die im Vertrag noch vereinbarte Ausführungsart Bedenken anmelden. Das Anmelden dieser Bedenken ist wesentlich, damit der Auftraggeber nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung prüfen kann, ob er von der Einhaltung der neuen anerkannten Regeln der Technik und einer damit einhergehenden Verteuerung des Bauvorhabens absehen möchte.

Kategorie: Bauvertragsrecht, Mängel