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Folgen eines Wasserschaden für den Bauunternehmer

Ein mangelbedingter Wasserschaden kann vielfältige Folgen haben. In einem Rechtsstreit vor dem OLG Hamm (U.v. 8.2.2018 – 21 U 95/15) hatte das Gericht gleich über mehrere Fragen des allgemeinen Schadenersatzrechts zu entscheiden. So ging es um die Stichpunkte Mitursächlichkeit, Anerkenntnis durch Mangelbeseitigung, Abzug neu für alt und schließlich um den Umfang des Schadensersatzes.

Der Auftraggeber – ein Pflege- und Altenheim – nimmt die beauftragte Heizungs- und Installationsfirma auf Schadensersatz in Anspruch. Durch Leckagen an Kaltwasserleitungen/ Kupferrohren waren Schäden durch ausgetretenes Wasser entstanden, auch mussten die Bewohner umquartiert werden. Für die Lochkorrision kamen mehrere Ursachen in Betracht, z.B. Sandeintrag in die Kupferrohre vor Einbau, ein Material-/Herstellungsfehler, ein handwerklicher Einbaufehler und auch die Zusammensetzung des Trinkwassers. Das Gericht hat hierzu in Übereinstimmung mit der st. Rspr. des BGH (NJW 2016, 3715; NJW 2018, 944) entschieden, dass die Gewährleistungspflicht des Installateurs für wiederholte Leckagen an von ihm verbauten Kupferrohrleitungen schon durch einen mitursächlichen Umstand aus seinem Verantwortungsbereich begründet ist. Der Besteller müsse nicht sämtlich in Betracht kommende Alternativursachen ausräumen. Entlastende Umstände wie z.B. ein Planungsfehler oder ein Mitverschulden des Bestellers konnten nicht festgestellt oder bewiesen werden. Damit war die Haftung des Unternehmers dem Grunde nach begründet.

Die Kammer erteilte auch dem Einwand Abzug neu für alt (BGH NJW 1988, 1835) im Hinblick auf die Sanierung der von dem Wasserschaden betroffenen Zimmer eine Absage. Es legt hierbei Feststellungen des Sachverständigen zugrunde, wonach es aufgrund der Besonderheiten bei dem Betrieb eines Altenheimes („die Bewohner sind idR. in der Mobilität eingeschränkt und rauchen nicht“) keines turnusmäßigen Anstrichs wie bei anderen Mietswohnungen gäbe.

Problematisch war allerdings die vom Gericht bejahte Zuerkennung von Personalkosten nach Bereicherungsrecht. Da vorliegend kein Personal gerade und nur wegen des Schadensereignisses eingestellt wurde, liegt die Entscheidung in diesem Punkt nicht auf der Linie des BGH (s. NJW 1976, 1256; NJW 1980, 119; NJW 1977, 35).

Unser Praxistipp

Das Urteil zeigt eindrucksvoll das Dilemma des Werkunternehmers auf. Die Erfolgshaftung trifft ihn auch dann und zwar voll, wenn andere Ursachen mitgewirkt haben. Oft können immense Kosten eines Rechtsstreits – Erfüllungsschäden sind nicht versichert – vermieden werden, wenn Mängel rechtzeitig in Eigenregie mit überschaubarem Aufwand beseitigt werden.

Rechtsanwalt Dr. Stefan Taube, Bonn, Fachanwalt für Bau und Architektenrecht