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Architekt muss nicht für Baumängel von „Schwarzarbeitern“ einstehen II

Im Anschluss an die Entscheidung des OLG Schleswig vom 22.03.2018 (7 U 48/16) hat sich nun auch das LG Bonn mit der Frage befasst, ob und gegebenenfalls inwieweit ein Architekt, dem eine Bauaufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, für Mängel haftet, die ein „schwarzarbeitender“ Bauhandwerker verursacht hat. Im Ergebnis hat das LG Bonn (v. 08.03.2018 – 18 O 250/13 -) die Rechtsauffassung des OLG Schleswig bestätigt und sinngemäß entschieden:

Stehen dem Bauherren wegen eines nichtigen Vertrages mit dem Bauunternehmer (hier: Schwarzgeldabrede) keine Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer zu, entfällt gem. § 242 BGB auch die Haftung des Architekten wegen einer Verletzung seiner Bauaufsicht.“

Zur Begründung führt das Landgericht Bonn aus, dass bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten im Rahmen des bestehenden Gesamtschuldverhältnisses mit dem verantwortlichen Unternehmer in der Regel Letzterer im Innenverhältnis allein haftet. Aufgrund des wegen der Schwarzgeldabrede nichtigen Vertrages mit dem Bauunternehmer werde ein solches Gesamtschuldverhältnis nicht begründet mit der Folge, dass dem Architekten im Innenverhältnis auch kein Regeressanspruch aus § 426 BGB gegen den Bauunternehmer zusteht.

Wenn der Bauherr in dieser Situation den Architekten in die Haftung nehmen könnte, widerspräche dies der sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebenden Wertung, dass derjenige, der sich durch die Beteiligung an einer Schwarzgeldabrede gesetzwidrig verhält, selbst das Risiko tragen muss, wenn das ausführende Unternehmen mangelhaft gearbeitet hat. Dem liefe es zuwider, wenn sich der Bauherr dann bei dem Architekten schadlos halten könnte.

Anders als in dem von dem OLG Schleswig entschiedenen Fall war hier dem Architekten die Schwarzgeldabrede zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer bekannt. Dies führe – so das LG Bonn – nicht zu einer anderen Wertung, da der Architektenvertrag zum Zeitpunkt der Schwarzgeldabrede bereits bestanden habe, und es dem Architekten nicht zuzumuten gewesen sei, seine weiteren Leistungen aus dem Vertrag einzustellen bzw. den Vertrag mit Blick auf die Schwarzgeldabrede zu kündigen.

Unser Praxistipp:

Bei einer Inanspruchnahme eines Architekten wegen der Verletzung der Bauaufsichtspflicht sollte stets geprüft werden, ob der Bauvertrag mit dem für die Mängel verantwortlichen Unternehmen nicht gegebenenfalls wegen einer Schwarzgeldabrede nichtig ist.

Rechtsanwalt Werner Dupuis, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht