Artikel bewerten

Vorsicht bei einvernehmlicher Aufhebung eines Bauvertrags

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.04.2018 (VII ZR 82/17) u.a. entschieden, dass der Bauunternehmer im Falle einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung die für die Gesamtleistung vereinbarte Vergütung beanspruchen kann.

Er muss sich lediglich anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch andere Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erworben hat oder hätte erwerben können (so auch § 649 Satz 2 BGB). Der Auftragnehmer wird also im Falle einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung in Bezug auf seinen Vergütungsanspruch genauso gestellt, als hätte der Auftraggeber den Vertrag „frei“ gekündigt, sofern sich die Parteien über die Folgen der Vertragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt haben.

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass die Parteien eines Bau- oder Architektenvertrags (für den die Entscheidung sinngemäß gelten dürfte) sich einvernehmlich auf eine Beendigung verständigen, insbesondere dann, wenn es im Zuge der Ausführung des Vertrages zu Unstimmigkeiten gekommen ist. Der Trennung im Wege der Aufhebungsvereinbarung wird dabei aus Sicht des Auftraggebers der Vorzug gegeben gegenüber einer Kündigung, um eben gerade zu vermeiden, dass der Auftragnehmer für den nicht (mehr) ausgeführten Teil des Vertrages noch eine Vergütung beanspruchen kann. Vielfach soll auch der Streit darüber vermieden werden, ob eine alternativ in Betracht kommende Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt wäre oder als „freie“ Kündigung zu werten ist.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist bei der Abfassung eines Aufhebungsvertrages nach der zitierten Entscheidung des BGH demnach unbedingt ein Hinweis aufzunehmen, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass dem Auftragnehmer keine weitergehenden Vergütungsansprüche, insbesondere für die nach der Vertragsaufhebung nicht mehr erbrachten Leistungen zustehen.

Besondere Vorsicht ist geboten bei einer „stillschweigenden“ Vertragsaufhebung in der Weise, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit schlicht beenden und das vereinbarte Gewerk durch einen Drittunternehmer fortgesetzt wird. In diesem Falle muss der Auftraggeber damit rechnen, in unverjährter Zeit von seinem ersten Vertragspartner noch auf eine Vergütung für den nicht mehr ausgeführten Teil der Leistung in Anspruch genommen zu werden.

Unser Praxistipp

Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung sollte stets schriftlich vereinbart werden mit dem Hinweis, dass dem Auftragnehmer für den nicht ausgeführten Teil seines Auftrags keine Vergütungsansprüche (mehr) zustehen.

Rechtsanwalt Werner Dupuis, Bonn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht