Verjährungshemmung durch formlose Bekanntgabe des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an den Antragsgegner ?
Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu gefasste § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB macht den Eintritt der Verjährungshemmung bei Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens von der „Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens“ abhängig. Alsbald nach Inkrafttreten des Gesetzes wurden allseits Befürchtungen laut, dass diese Regelung in der Praxis erhebliche Probleme aufwerfen würde, da zum einen die förmliche Zustellung eines solchen Antrages im Gesetz keineswegs zwingend vorgeschrieben ist und zum anderen eine solche Zustellung – insbesondere im Falle von Antragserweiterungen – in der Praxis der zurückliegenden Jahre auch häufig unterlassen worden war.