Zahlungsziel von 90 Tagen in AGB des Auftraggebers einer Werkleistung ist unwirksam
Der Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln vom 01.02.2006 – 11 W 5/06 – lag ein Verhandlungsprotokoll über Werkleistungen zugrunde, in welchem sich der Auftraggeber ein Zahlungsziel von 90 Tagen für die Bezahlung der Rechnungen seines Vertragspartners ausbedungen hatte. Das Verhandlungsprotokoll war formularmäßig vorgefertigt und für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen vorgesehen, so dass dessen Regelungen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen, die das frühere Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) abgelöst haben.