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Noch einmal: Fälligkeit des Vergütungsanspruchs auch bei nicht prüffähiger Schlussrechnung

Wie an dieser Stelle bereits veröffentlicht, vertritt der Bundesgerichtshof nun schon in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass im Rahmen eines Architekten- bzw. VOB-Bauvertrags die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung binnen einer Frist von 2 Monaten nach deren Zugang zu rügen ist.

Diese Rügefrist hat der BGH nun im Urteil vom 08.12.2005 – VII ZR 50/04 – auch auf die Situation übertragen, in der erst im Zuge eines laufenden Rechtstreits von dem Kläger eine geänderte/neue Schlussrechnung in den Prozess eingeführt worden ist. Auch in dieser Situation ist der Auftraggeber (Beklagte) gehalten, die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit schriftsätzlich binnen zwei Monaten ab Zugang der geänderten Rechnung vorzubringen, da er andernfalls mit dieser Rüge ausgeschlossen ist.

Um allerdings Missverständnissen vorzubeugen: Diese konsequente und aus unserer Sicht auch richtige Rechtsprechung des BGH sollte nicht dazu verführen, bei der Aufstellung von Schlussrechnungen im Bereich von Architekten- und/oder VOB-Bauverträgen Nachlässigkeit walten zu lassen und darauf zu hoffen, dass der Vertragspartner diese nicht innerhalb der zweimonatigen Prüfungsfrist rügt. Denn die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des BGH können bei einer liederlich aufgestellten Schlussrechnung wesentlich härter sein als früher. Wurde nämlich früher die auf eine nicht prüffähige Schlussrechnung gestützte Klage „nur“ als “ derzeitig unbegründet“ abgewiesen, läuft der Rechnungssteller heute Gefahr, dass das Gericht den Inhalt der nicht prüfbaren Rechnung und den dazugehörigen Sachvortrag des Klägers als nicht hinreichend substantiiert erachtet und in Folge dessen die auf die Rechnung gestützte Klage in Gänze abweist. Die früher eröffnete Möglichkeit, die nicht prüfbare Rechnung nachzubessern und erneut einzuklagen, besteht heute nicht mehr. Möglich wäre allenfalls noch eine Korrektur in einem Rechtsmittelverfahren, welches mit zusätzlichen Risiken behaftet ist und auch im Erfolgsfalle zu einer Belastung mit den Kosten der erfolglos geführten ersten Instanz führen kann.

Unser Praxistipp

Achten Sie bei der Aufstellung von Schlussrechnungen peinlich genau auf eine spiegelbildliche Darstellung der abgerechneten Leistungen mit den angebotenen Leistungen bzw. denjenigen im Leistungsverzeichnis; übernehmen Sie die dortigen Positionsnummern und machen Sie Nachträge und Abweichungen deutlich kenntlich.

Rechtsanwalt Werner Dupuis, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht