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Zur Angemessenheit von Fristsetzungen

Im Baubereich ist es ständig notwendig, Fristen zu setzen, Hinweise zu erteilen und Hindernisse bekannt zu geben, um keine rechtlichen Nachteile zu erleiden. Nur wer auf der Klaviatur seiner Rechte zu Hause ist, kommt damit klar.

Insbesondere Fristsetzungen haben erhebliche praktische und auch rechtliche Bedeutung. So verliert etwa der Bauunternehmer seinen Nacherfüllungsanspruch, wenn er nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist Nachbesserungen vornimmt. Wichtig ist hierbei, dass die Fristen grundsätzlich auch angemessen sein müssen, was in der Praxis von erheblicher Bedeutung ist.

Wie derartig angemessene Fristen nun zu bestimmen sind, ist zumindest von den Grundsätzen her durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23. Februar 2006 noch einmal verdeutlicht worden (Az: VII ZR 84/04). Der hier herauszuhebende Punkt war zwar für die Einschätzung des Gerichtes in der konkreten Falllösung nicht entscheidend und ist daher nur am Ende des Urteils in Hinweisen an das Berufungsgericht (obiter dictum) enthalten. Man muss aber damit rechnen, dass der BGH seine zukünftigen Überlegungen hieran ausrichten wird und sollte den Hinweis beachten.

Nach Auffassung des Gerichtes kommt es für die Angemessenheit nicht immer darauf an, welchen Zeitraum der Unternehmer für die Mängelbeseitigung normalerweise benötigen würde. Ist die Mängelbeseitigung schon zuvor gefordert und nur später erneut unter Fristsetzung verlangt worden, war der Unternehmer in der Lage, geeignete Schritte ins Auge zu fassen. Angemessen ist in diesem Fall die Frist, in der die Mängel unter größten Anstrengungen des Unternehmers während ihrer Dauer beseitigt werden können.

Zu beachten ist, dass diese Entscheidung noch zu Rechtsvorschriften des alten Rechtes, dass bis Ende 2001 gültig war, ergangen ist. Man wird aber die Grundgedanken auch auf die derzeitige Rechtslage übertragen können.

Unser Praxistipp

Erfolgt eine erstmalige Mitteilung der Mängel, ist eine etwas großzügigere Fristbemessung vorzunehmen, weil der Unternehmer noch nicht vorbereitet ist.

Sind die Mängel bereits bekannt gegeben worden und wurde zur Beseitigung aufgefordert, kann eine Frist genügen, die deutlich knapper gesetzt werden kann.

Rechtsanwalt Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht