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Zahlungsziel von 90 Tagen in AGB des Auftraggebers einer Werkleistung ist unwirksam

Der Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln vom 01.02.2006 – 11 W 5/06 – lag ein Verhandlungsprotokoll über Werkleistungen zugrunde, in welchem sich der Auftraggeber ein Zahlungsziel von 90 Tagen für die Bezahlung der Rechnungen seines Vertragspartners ausbedungen hatte. Das Verhandlungsprotokoll war formularmäßig vorgefertigt und für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen vorgesehen, so dass dessen Regelungen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen, die das frühere Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) abgelöst haben.

Im Rahmen der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB prüft das Gericht, ob die vereinbarte Regelung in ihrem Kern derart gravierend von der gesetzlichen Regelung abweicht, dass dadurch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entsteht. Eine solche unangemessene Benachteiligung hat das OLG Köln in seiner Entscheidung bejaht, denn nach der gesetzlichen Regelung des § 286 Abs. 3 BGB kommt ein gewerblicher Schuldner regelmäßig in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung die Forderung ausgleicht. In einer Verdreifachung dieser gesetzlich vorgesehenen Frist sieht das OLG eine unangemessene Benachteiligung und stützt seine diesbezügliche Auffassung auch auf die ständige Rechtsprechung zu den Möglichkeiten einer Verlängerung der Prüfungsfrist gem. § 16 Nr. 3 Abs. 1 der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B“ (VOB/B). Dort ist vorgesehen, dass im Rahmen eines nach der VOB/B geschlossenen Bauvertrages der Auftraggeber nach Zugang der Rechnung eine zweimonatige Prüfungsfrist hat, vor deren Ablauf die Rechnungsforderung des Auftragnehmers nicht fällig wird. Für diese bereits großzügig bemessene Prüfungsfrist haben die Gerichte bereits mehrfach entschieden, dass jegliche Verlängerung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist.

Stellungnahme: Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn ein von dem stärkeren Vertragspartner aufgezwungenes Zahlungsziel von 90 Tagen ist in der heutigen Zeit nicht mehr marktgerecht.

Unser Praxistipp

Überprüfen Sie die Bedingungen ihrer laufenden Verträge und weisen sie ihren Vertragspartner auf die Unwirksamkeit einer solchen oder ähnlichen Regelung hin; bestehen sie auf einer pünktlichen Bezahlung ihrer Rechnung nach den Bestimmungen des BGB bzw. der VOB/B.

Rechtsanwalt Werner Dupuis, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht