Wichtig für Bauherrn und Architekten: Vertragsstrafenvorbehalt nicht vergessen!
In der Praxis wird in Bauverträgen häufig eine Vertragsstrafe für den Fall einer nicht fristgerechten Leistung vereinbart. Im Falle der Fristüberschreitung und des Verzuges kann der Bauherr die Vertragsstrafe dann nur verlangen, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält. Dies gilt sowohl beim BGB-Bauvertrag, als auch beim VOB-Bauvertrag. Beim VOB-Bauvertrag sind hierbei alle in § 12 VOB/B genannten Abnahmezeitpunkte zu beachten. Deshalb ist der Vorbehalt der Vertragsstrafe z.B. auch bei der fiktiven Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B notwendig. Entsprechendes gilt auch für die nach dem BGB in Betracht kommenden Abnahmefiktionen.