VOB-Vertrag: Abnahme / Fälligkeit der Schlussrechnung
Die Abnahme der Werkleistung ist auch beim VOB-Vertrag Voraussetzung dafür, dass die Schlussrechnungsforderung fällig wird.
Die Abnahme der Werkleistung ist auch beim VOB-Vertrag Voraussetzung dafür, dass die Schlussrechnungsforderung fällig wird.
Zuletzt hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21.03.2006 festgestellt, dass der Vorbehalt eines Subunternehmers in einem Vertragsangebot, in dem er eine eigene Nachforschungspflicht zu Versorgungsleitungen ausschließen will, jedenfalls dann nicht Vertragsbestandteil wird, wenn er anschließend die Auftragsbestätigung des Hauptunternehmers widerspruchslos annimmt, in der wieder allein auf die Ausschreibungsunterlagen verwiesen wird, so dass diese Vertragsinhalt werden und sich in diesem eine Nachforschungspflicht des Auftragnehmers ergibt.
Gegenstand des hier besprochenen Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 19.09.2006 – 21 U 44/06 – ist ein sog. selbständiger Sonderwunschvertrag zwischen dem Erwerber und dem Heizungsinstallateur, der mit Zustimmung des Bauträgers zusätzlich eine Fußbodenheizung in einzelnen Räumen ausführen sollte. Sowohl die Radiatoren als auch die Fußbodenheizung wurden an ein und den selben Heizkreislauf angeschlossen, was wegen der unterschiedlich notwendigen Vorlauftemperaturen zu Problemen führte. Die Erwerber nehmen nach Insolvenz des Heizungsbauers den Bauträger auf Gewährleistung in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.04.2006 – 15 U 134/05 – entschieden, dass Eigentümer von Reihenhäusern eine Entwässerungsgemeinschaft bilden.
Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 04.04.2006 – 7 U 247/05 – ausführlich dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine fiktive Abnahme trotz vereinbarter förmlicher Abnahme bei einem Vertrag, in dem die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (fortan VOB/B) vereinbart wurde, in Frage kommt.
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 27.06.2006 entschieden, dass der Auftraggeber auch dann zur Auszahlung der Barsicherheit verpflichtet ist, wenn der Auftragnehmer eine Bankbürgschaft stellt, er aber der Auffassung ist, dass der Auftragnehmer bereits überzahlt sei.
Ist die VOB/B vereinbart, so kann der Auftraggeber den Vertrag mit dem Auftragnehmer nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B kündigen, wenn ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet oder bereits das Insolvenzverfahren selbst eröffnet wurde.
Bauträgermaßnahmen bei Eigentumswohnanlagen können auch die Aufteilung sowie Modernisierung und Sanierung von Altbauten betreffen, welche als Einfamilien- oder Mehrfamilienhäuser genutzt worden sind.
Der Bauunternehmer, dem eine vertragliche Erfüllungsbürgschaft einer Bank vorliegt, kann sich bei einer Insolvenz des Auftraggebers direkt an die Bank halten und muss nicht erst den Insolvenzverwalter verklagen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 11. Mai 2006 (AZ: VII ZR 146/04) entschieden. Das verkürzt den Weg und reduziert die Kosten für den Unternehmer.
Auch wenn die offenen Restkaufpreisansprüche des Bauträgers verjährt sind, heißt dies noch keineswegs, dass der Erwerber damit auch zwangsläufig das Eigentum an dem Grundstück bekommen könnte. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt noch einmal in einem Urteil vom 19. Mai 2006 (IV ZR 40/05) ausdrücklich bestätigt.