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Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen Bauunternehmer und Architekten

Immer wieder ein Thema ist der Gesamtschuldnerausgleich im Hinblick darauf, dass der Auftraggeber den Architekten und den Bauunternehmer auf Zahlung in Anspruch genommen hat und der Architekt nach Zahlung an den Auftraggeber vom Unternehmer im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Zahlungen an sich verlangt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 07.12.2010 dieses Problem wieder einmal zu entscheiden gehabt. In dem zu entscheidenden Fall haftete der Architekt dem Auftraggeber in Folge von Planungs- und Objektüberwachungsverschulden und der Bauunternehmer in Folge dessen, dass er die Herstellerrichtlinien und den Stand der Technik bei der Bauausführung unbeachtet gelassen hat. Der Bauunternehmer stellte grob fahrlässig ein mangelhaftes Werk her. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass eine Mithaftung des Architekten jedenfalls dann nicht vollständig entfällt, wenn der Architekt die Bauaufsicht gehabt hat und von der Bauaufsicht ein besonders fehlerträchtiger Bauabschnitt betroffen war.

Gestützt hat das Oberlandesgericht Stuttgart seine Auffassung darauf, dass unter Abwägung der Verursachungsbeiträge des Architekten und des Unternehmers trotz erheblichen Verschuldens des Unternehmers unzureichende Bauüberwachung nicht bagatellisiert werden darf. Schließlich ist die unzureichende Bauüberwachung, so das Oberlandesgericht Stuttgart, eine wesentliche Ursache für die entstandenen Mängel. Das Oberlandesgericht Stuttgart führte weiter aus, dass gerade in dem zu entscheidenden Fall bei den außergewöhnlichen Fensteranlagen der Unternehmer die konstruktiven Besonderheiten nicht erkennen musste. Darum hat das Oberlandesgericht letztlich beiden Parteien im Innenverhältnis die Verantwortung für die entstandenen Schäden hälftig zugeordnet.

Unser Praxistipp

Architekten werden immer wieder von ihren Auftraggebern mit Schadensersatzforderungen konfrontiert, die auf eine unzureichende Bauaufsicht zurückzuführen sind. Der Architekt sollte daher insbesondere alle besonders gefahrträchtigen und besonders schadensersatzrelevanten Bauleistungen kontrollieren und die Kontrolle dokumentieren.

Im Einzelfall zu prüfen ist, inwieweit für den Fall, dass Zahlungen an den Auftraggeber geleistet werden müssen, diese an den Bauunternehmer weitergegeben werden können. Generell gilt hierzu, dass im Einzelfall zu untersuchen ist wie sich das Verhältnis zwischen Bauaufsichtsfehlern und Ausführungsfehlern unter Berücksichtigung der konkreten Bauvorhaben und Schäden darstellt.