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Schadensersatz des Auftraggebers gegen den Hauptunternehmer trotz Direktkontakt und Schadensverursachung des Subunternehmers

Händigt ein Bauherr einem Subunternehmer zur Ermöglichung der Werkleistung einen Generalschlüssel unmittelbar aus, ohne den Hauptunternehmer hiervon in Kenntnis zu setzen, so ist der Subunternehmer trotzdem als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB mit der Folge anzusehen, dass der Hauptunternehmer dem Bauherren für den Verlust des Schlüssels haftet, wenn auch der Bauherr sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.

So hat dies nun das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21.12.2006 entschieden. Als Anspruchsgrundlage sah das Oberlandesgericht Hamm § 281 BGB als erfüllt an. Auf den Hauptunternehmer können insbesondere bei solchen gleich gelagerten Fällen erhebliche Kosten zukommen, wenn es sich um ein größeres Objekt handelt und daher der Ausbau der gesamten Schließanlage erforderlich wird.

Jedoch trägt der Auftraggeber auch eine erhebliche Mitschuld. Dieses nach § 254 BGB zu bewertende Mitverschulden besteht deshalb, weil der Auftraggeber den Hauptunternehmer nicht von der Herausgabe des Generalschlüssels unverzüglich in Kenntnis gesetzt hat.

Unser Praxistipp

Die vorgenannte Entscheidung zeigt, dass der Hauptunternehmer gehalten ist, seine Subunternehmer sorgfältig auszusuchen und zu überwachen, da ihm diese sonst erhebliche Kosten verursachen können.

An der Entscheidung zeigt sich jedoch auch, dass der Auftraggeber dann, wenn er unmittelbar mit dem Subunternehmer in Kontakt tritt und der Subunternehmer in Folge des unmittelbaren Kontakts Schäden verursacht, sich im Hinblick auf diese Verursachung des Schadens ein Mitverschulden entgegenhalten lassen muss.

Besondere Relevanz gewinnt diese Entscheidung bei größeren Bauobjekten, bei denen viele Subunternehmer tätig sind, gerade auch im Hinblick auf die Frage, was für den Fall gilt, dass der Auftraggeber gegenüber den Subunternehmern im unmittelbaren Kontakt Anordnungen trifft und diese aufgrund dieser Anordnungen einen Schaden verursachen.

Rechtsanwalt Michael Brückner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht