Koordinationspflichten des Bauträgers bei selbständigem Sonderwunschvertrag
Gegenstand des hier besprochenen Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 19.09.2006 – 21 U 44/06 – ist ein sog. selbständiger Sonderwunschvertrag zwischen dem Erwerber und dem Heizungsinstallateur, der mit Zustimmung des Bauträgers zusätzlich eine Fußbodenheizung in einzelnen Räumen ausführen sollte. Sowohl die Radiatoren als auch die Fußbodenheizung wurden an ein und den selben Heizkreislauf angeschlossen, was wegen der unterschiedlich notwendigen Vorlauftemperaturen zu Problemen führte. Die Erwerber nehmen nach Insolvenz des Heizungsbauers den Bauträger auf Gewährleistung in Anspruch.