Mit Urteil vom 07.03.2013 hatte der Bundesgerichtshof u. a. entschieden, dass ein Auftraggeber, der sich sachkundig hat beraten lassen, regelmäßig diejenigen Fremdnachbesserungskosten verlangen kann, die ihm aufgrund dieser Beratung entstanden sind. Dass mit der sachkundig begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Auftragnehmer. Dieser hat deshalb auch dann die Kosten zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen. Dieses Einschätzungs- und Prognoserisiko trägt der Unternehmer, der durch die mangelhafte Leistung und die Weigerung der Mängelbeseitigung innerhalb der ihm gesetzten Frist diese Risikolage geschaffen hat.