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Abrechnung von Planungsleistungen nach Kündigung eines Vertrages über ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus

Die HOAI stellt gesetzliches Preisrecht dar. Sie findet, um Umgehungen zu vermeiden, auch dann Anwendung, wenn der Vertragspartner Planungsleistungen erbringt, aber kein Architektenvertrag abgeschlossen wird. Es ist nicht mal notwendig, Architekt oder Ingenieur zu sein, damit die HOAI zur Anwendung kommt. Es gibt allerdings eine Reihe von Ausnahmetatbeständen, die dann, wenn sie vorliegen, dazu führen, dass ausnahmsweise die HOAI als bindendes Preisrecht nicht anwendbar ist.

Einen solchen Sachverhalt hat nun das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 14.10.2014 – 12 U 236/11 entschieden. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat dabei einen relativ praxisrelevanten Fall entschieden, und zwar den, dass mit einem Generalunternehmer ein Werkvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses abgeschlossen wird. In dem Vertrag hatte sich der Generalunternehmer gegenüber dem Bauherrn dazu verpflichtet, nicht nur das Haus zu bauen, sondern auch alle Planungsleistungen zu erbringen.

Lässt der Generalunternehmer hierbei individuelle Änderungen von vorkonfektionierten Planungsleistungen zu und hat er sich gegenüber seinem Kunden dazu verpflichtet, ein Haus entsprechend dieser Kundenwünsche mit geändertem Baukörper zu errichten, sieht er sich regelmäßig mit dem Problem konfrontiert, wie diese zusätzlichen Planungsleitungen abgerechnet werden sollen. Dies verschärft sich, wenn der Vertrag vor Errichtung des Hauses aber nach Erbringung weiterer und zum Teil nicht unerheblicher Planungsleistungen gekündigt wird.

Das gleiche Problem bei der Vergütung von individuellen Planungsleistungen haben natürlich auch die Generalunternehmer, die sich von vornherein dazu bei weitestgehend freier Planung verpflichten, ein Haus nach diesen Plänen für ihren Auftraggeber zu bauen. Beide versuchen sich durch unterschiedliche Vertragsgestaltungen einerseits und Hinweis auf die HOAI andererseits in den Fällen, in denen zwar Planungsleistungen erbracht werden, aber kein Haus entsteht, eine Vergütung der Planungsleistungen zu sichern.

Mit Abschluss des Werkvertrages beginnt in den vorbezeichneten Fällen erst die Zusammenarbeit und es zeigt sich manchmal, dass die Kundenwünsche etwa aufgrund von öffentlich-rechtlicher Rahmenbedingungen so nicht realisierbar sind.

In dem vom Oberlandesgericht Brandenburg entschiedenen Fall kam es deswegen dann zur Kündigung des Pauschalpreisvertrages. Weil der Generalunternehmer nicht unerhebliche Planungsleistungen erbracht hat, wollte dieser diese Leistungen dann nach der HOAI abrechnen. Dies ist aber unmöglich. Das Oberlandesgericht Brandenburg erklärte, dass auch in einem solchen Fall die Grundsätze zur Abrechnung von gekündigten Pauschalpreisverträgen gelten. Dementsprechend gilt, dass den einzelnen Gewerken dann Preisansätze aus der Angebotskalkulation zuzuordnen wären und die von eigenen Mitarbeitern erbrachten Planungsleistungen davon auch betroffen sind. Diese sind dann, so das Oberlandesgericht, nicht nach den Sätzen der HOAI abzurechnen, sondern ebenfalls nach den Preisen der entsprechenden Teilleistungen aus der Kalkulation. Gibt es eine solche Angebotskalkulation nicht, muss diese dann nachträglich durch den Auftragnehmer erstellt werden. Nur bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe und einer entsprechenden Abrechnung sei der Auftraggeber in der Lage, sich ordnungsgemäß gegen eine solche Forderung zu verteidigen.

Die HOAI ist in diesen Fällen nicht anwendbar. Immer dann, wenn die Architekten- oder Ingenieurleistungen neben oder zusammen mit Bauleistungen erbracht werden sollen (z. B. BGH, IBR 1997, 286 oder OLG Stuttgart, IBR 2017, 625), führt dies dazu, dass die entsprechenden Leistungen nicht nach der HOAI abgerechnet werden können.

Die Entscheidung ist rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.08.2017.

Unser Praxistipp

Generalunternehmer sind gut beraten, um eine komplexe, nachträgliche Angebotskalkulation zu vermeiden, die Planungsleistungen von vorneherein schon bei Vertragsschluss so zu definieren, so dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, nachzuvollziehen, wie diese im Verhältnis zu den übrigen Leistungen zu gewichten sind.

Dazu sollten im Werkvertrag eine Darstellung der Leistungen einerseits und eine Darstellung der Preise hierfür andererseits erfolgen. Sonst besteht zumindest grundsätzlich die Gefahr, dass in der vorgenannten Konstellation, wenn es zur Kündigung entsprechender Verträge kommt, eine im Nachhinein zu erstellende Angebotskalkulation schwierig bis unmöglich ist. Weil darüber hinaus auch viele Generalunternehmer ihre Kalkulation nicht so ohne weiteres wegen des von ihnen gefürchteten Wettbewerbs offenlegen wollen, bietet sich eine entsprechende Vertragsgestaltung an.

Rechtsanwalt Michael Brückner, Mechernich, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht