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Mindest- und Höchsthonorare für Architekten und Ingenieure europarechtlich unwirksam

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Bundesrepublik gegen ihre Verpflichtungen aus der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstoßen hat, weil sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat. Es ging um eine Reihe von Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die verbindliche Mindest- und Höchstgrenzen für die häufigsten Planungs- und Überwachungsleistungen festlegen. Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis bestehender Verträge?

Das Urteil stellt als rechtswidrig fest, dass Deutschland die verbindlichen Höchst- und Mindestsätze nicht innerhalb der Umsetzungsfrist der Dienstleistungs-Richtlinie abgeschafft hat. Deutschland muss diese Anpassung nachholen. Das europäische Gericht hat also keineswegs die HOAI ganz oder teilweise für unwirksam erklärt. Dennoch sind die Mindest- und Höchstsatzvorschriften nicht, wie interessierte Kreise meinen, bis zu einer Neuregelung durch die Bundesregierung weiter anzuwenden.

Nach der europäischen Rechtsprechung gilt die Dienstleistungsrichtlinie auch dann, wenn alle Vertragspartner im Inland ansässig sind (Rs. C-360/15, Urteil 30.01.2018). Außerdem haben die Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten aus der Richtlinie unmittelbare Wirkungen, sind also von den Gerichten anzuwenden, auch wenn sie noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind. Das gilt in jedem Fall für Streitfragen wie die Zulässigkeit von Mindest- und Höchstvergütungen für Architekten und Ingenieure, die der EuGH bereits entschieden hat. Hier müssen und werden die nationalen Gerichte die Beachtung des europäischen Rechts sicherstellen.

Eine Problematik in diesem Zusammenhang stellt sich am Ende doch nicht: Der EuGH hat es grundsätzlich nicht für ausgeschlossen, sondern für sinnvoll gehalten, im Interesse qualitätsvoller Leistungen der Planer Mindestgrenzen für das Honorar vorzuschreiben (die angeblich dem Verbraucherschutz dienenden Höchstsätze sind eher ein theoretisches Problem) und dadurch ruinösen Preiswettbewerb zu verhindern. Das Urteil hielt die deutsche Regelung aber dennoch für unangemessen, weil Honorargrenzen dann nicht in der Lage sind, die Qualität der dadurch geregelten Leistungen zu sichern, wenn es wie in Deutschland keine Vorschriften gibt, die sicherstellen, dass solche Leistungen nur von Anbietern erbracht werden, die ihre Qualifikation nachgewiesen haben.

Damit wäre eine Mindestsatzvorschrift europarechtlich unbedenklich und könnte wie bisher weiterbestehen, wenn gesetzlich gesichert wäre, dass die in der HOAI mit Mindestsätzen geregelten Planungs- und Überwachungsleistungen nur von fachlich geeigneten und entsprechend reglementierten Anbietern erbracht werden dürfen. Mit einem entsprechenden Gesetz kann der Bundestag aber die Mindestsatzregelungen nicht heilen, weil ihm dafür die Gesetzgebungskompetenz fehlt: Das Bauwesen fällt in die Zuständigkeit der Länder, es fällt nicht unter das Recht der Wirtschaft, bei dem der Bund die (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz hat.

Es kann deshalb nach dem Urteil aus Luxemburg kein Architekt oder Ingenieur mehr mit der Begründung, der Mindestsatz sei unterschritten, eine das vereinbarte oder abgerechnete Honorar übersteigende Vergütung nachfordern.

Praxistipp

Natürlich bleiben geschlossene Architektenverträge wirksam, auch wenn sie auf den Mindestsatz der HOAI Bezug nehmen – dabei geht es um den Verweis auf eine Berechnungsmethode für das Honorar, nicht um das Verbot, den Mindestsatz zu unterschreiten.

Rechtsanwalt Dr. Torsten Arp, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht