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Abnahme von Architektenleistungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20.10.2005 – VII ZR 155/04 – erneut die Hürden für eine Abnahme des Architektenwerks durch schlüssiges Verhalten (konkludente Abnahme) hoch angesetzt, was Veranlassung sein sollte, dieses Thema noch einmal näher zu durchleuchten.

Anders als bei Bauleistungen, bezüglich derer die Bedeutung einer Abnahme in den einschlägigen Fachkreisen als bekannt unterstellt werden darf, ist die Abnahme eines Architektenwerks, jedenfalls die ausdrückliche oder förmliche, doch eher die Ausnahme. Dies birgt erhebliche Gefahren.

Die Abnahme des Architektenwerks ist nämlich nicht nur Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars sondern markiert auch den Beginn der Verjährungsfrist für etwaige Regressansprüche gegen den Architekten wegen mangelhafter Planungs- und/oder Bauleitungsleistungen, und die Gerichte hatten sich schon mehrfach aus diesem Grunde mit dem Zeitpunkt der Abnahme des Architektenwerks zu befassen.

Als wichtigste Erkenntnis ist zunächst festzuhalten, dass eine Abnahme überhaupt erst möglich ist, wenn das Gewerk des Architekten vollendet ist. Bei der Erteilung eines sogenannten Vollauftrags inklusive der Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI (Objektbetreuung) tritt Vollendung erst ein mit dem Ablauf der letzten Gewährleistungsfrist gegenüber einem der beteiligten Bauhandwerker, somit also möglicherweise erst 5 Jahre nach Fertigstellung des Objekts.

Will der Architekt dieses Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist vermeiden, so muss er für den Zeitpunkt der Vollendung der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung), regelmäßig also mit der Abnahme der Bauleistungen auch eine Teilabnahme seines Architektenwerks mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Allein mit der Vereinbarung ist es aber nicht getan, denn die Teilabnahme muss dann auch faktisch erfolgen, und hierzu reicht schlüssiges Verhalten – etwa durch die vorbehaltlose Bezahlung einer Zwischenrechnung nach Beendigung der Leistungsphase 8 – nicht aus.

Unser Praxistipp:

Vereinbaren Sie als Architekt mit Ihrem Aufraggeber Teilabnahmen, sinnvollerweise nach der Leistungsphase 8 und – bei größeren Bauvorhaben – auch schon nach der Leistungsphase 4.

Machen Sie dann auch von dem Recht auf Verlangen einer Teilabnahme Gebrauch und dokumentieren Sie die erfolgte Teilabnahme in einem entsprechenden Protokoll. Verlassen Sie sich nicht nur auf schlüssiges Verhalten Ihres Vertragspartners.

Vereinbaren Sie auch nach Beendigung der Leistungsphase 9 eine Abnahme, insbesondere dann, wenn Sie diese Leistung bereits vorfällig gegenüber Ihrem Auftraggeber abgerechnet haben, da in diesem Falle noch nicht einmal die vorbehaltlose Bezahlung Ihrer Rechnung als Abnahme gewertet werden kann.

Rechtsanwalt Werner Dupuis, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht