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Kosten der Nachtragsbearbeitung

Die Erstellung von Nachträgen kann für den Unternehmer mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein. Oftmals versucht der Unternehmer, in Zusammenhang mit Nachträgen Kosten für die Bearbeitung der Nachträge geltend zu machen, die über die reine Vergütung für den Nachtrag selbst hinaus gehen.

Es ist in der Literatur umstritten, was „Nachtragsbearbeitungskosten“ genau sind, ob und wenn ja in welchem Umfang solche von dem Auftraggeber zu erstatten sind. Eine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Problemkreis scheint es nicht zu geben.

In einem Rechtsstreit vor dem LG Schwerin (Grundurteil v. 28.6.2017 – 3 O 162/16) machte der Auftragnehmer Kosten für die Bearbeitung eines Nachtrages in einer Einzelposition geltend, u.a. für den zusätzlichen Einsatz eines Projektleiters, das zusätzliche Vertragsmanagement/ Kalkulation sowie zusätzliche Kosten für ein Ingenieurbüro geltend. Die VOB/B war vereinbart.

Das Landgericht hat entschieden, dass Nachtragsbearbeitungskosten infolge von Änderungsanordnungen des Auftraggebers grundsätzlich zu vergüten sind. Die Einzelkosten können in Form der anteiligen Preis- Kostenansätze für das Bauleiterpersonal fortgeschrieben werden, soweit sie für die Nachtragsbearbeitung (tatsächlich) angefallen sind. Nach der Definition des Gerichts umfassen Nachtragsbearbeitungskosten die Aufwendungen, die der Unternehmer tätigt, um dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot unterbreiten zu können. Gemeint sind die Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Bearbeitung einer Bausoll-/Bauist-Abweichung anfallen. Hierzu gehört grundsätzlich der gesamte Planungs-, Koordinierungs- und Kalkulationsaufwand, einschließlich des Aufwands für die Berechnung und Erfassung der geänderten und zusätzlichen Bauleistungen. Eine pauschale Einordnung dieser Kosten zu AGK (Allgemeine Geschäftskosten) ist nicht möglich, aber je nach Einzelfall denkbar. Entscheidend in diesem Fall war, dass die VOB/B vereinbart war, es sich um Kosten handelt, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Nachtrages erforderlich waren und auch tatsächlich angefallen waren.

Unser Praxistipp

In der Praxis entstehen insbesondere bei größeren Bauvorhaben nicht unerhebliche Kosten, um einen Nachtrag ordnungsgemäß auszuführen. Während solche Kostenpositionen bei Abschluss eines BGB-Werkvertrag in der Regel nicht erfolgreich durchgesetzt werden können (s. hierzu OLG Köln NJW-RR 1998, 309; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 931), ist der Unternehmer bei wirksamer Einbeziehung der VOB/B gut beraten, die diesbezüglichen Bearbeitungskosten sauber zu dokumentieren. Schließlich bleibt er beweisbelastet.

Rechtsanwalt Dr. Stefan Taube, Bonn, Fachanwalt für Bau und Architektenrecht