Direkter Durchgriff bei vertraglicher Erfüllungsbürgschaft möglich
Der Bauunternehmer, dem eine vertragliche Erfüllungsbürgschaft einer Bank vorliegt, kann sich bei einer Insolvenz des Auftraggebers direkt an die Bank halten und muss nicht erst den Insolvenzverwalter verklagen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 11. Mai 2006 (AZ: VII ZR 146/04) entschieden. Das verkürzt den Weg und reduziert die Kosten für den Unternehmer.