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Bauhandwerkersicherung auch noch nach Kündigung des Bauvertrages

Der Bauherr hatte den Bauunternehmer mit der Ausführung von Bauarbeiten beauftragt. Wegen der Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften kündigte der Bauherr den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Der Bauunternehmer hielt die Kündigung aus wichtigem Grund für nicht berechtigt und wertete die Kündigung als freie Kündigung. Anschließend rechnete der Bauunternehmer die von ihr erbrachten Leistungen ab und verlangte für die nicht erbrachten Leistungen entgangenen Gewinn. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, verlangte der Unternehmer für die Gesamtforderung die Leistung einer Bürgschaft nach § 648a BGB.

Das Kammergericht Berlin hat der Klage des Bauunternehmers wegen der Sicherheit insgesamt stattgegeben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob diese Entscheidung mit Urteil vom 6. März 2014 – VII ZR 349/12 teilweise auf. Nach Auffassung des VII. Senats des BGH kann der Bauunternehmer Sicherheit nur für die erbrachten Leistungen verlangen, nicht aber für den entgangenen Gewinn. Entsprechend wurde die Klage insoweit abgewiesen.

Grundsätzlich kann der Unternehmer auch nach einer Kündigung des Bauvertrags noch eine Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 BGB für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen kann. Der Unternehmer kann jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern muss die ihm nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung nachvollziehbar berechnen.

Zu beachten ist, dass Einwendungen des Bestellers gegen diese schlüssige Berechnung der Vergütung, die den Rechtsstreit verzögern würden, nicht zugelassen sind. Diese Einwendungen können erst im späteren Zahlungsverfahren berücksichtigt werden. Wären sie zugelassen, wäre der Unternehmer nicht effektiv geschützt, weil er während des Rechtsstreits ohne Sicherung wäre. Der Besteller muss es trotz der damit verbundenen Nachteile hinnehmen, dass möglicherweise eine Übersicherung stattfindet.

Auch wenn die Parteien darüber streiten, ob eine außerordentliche Kündigung des Bestellers aus vom Unternehmer zu vertretenden Gründen oder ob nur von einer freien Kündigung auszugehen ist, kann es zu einer Verzögerung aus diesem Grund kommen. Der Unternehmer hat in diesem Fall seinen Vergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB schlüssig darzulegen und dabei die Vergütung für die erbrachten Leistungen und für die nicht erbrachten Leistungen abzurechnen. Erfolgt dies nachvollziehbar, kann er eine höhere Sicherheit verlangen, weil er dann auch eine Sicherung der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen und nicht nur für die erbrachten Leistungen beanspruchen kann, § 649 Satz 2 BGB.

Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer diese Anforderungen nur für die erbrachten Leistungen erfüllt, sodass ihm auch nur insoweit eine Sicherung eingeräumt werden konnte.

Unser Tipp

Der geschickte Einsatz eines Sicherungsverlangens kann für den Bauunternehmer eine erhebliche Beschleunigung der Zahlungsabwicklung mit sich bringen. Für eine Klage kommt es allerdings auf eine nachvollziehbare Abrechnung an.

Franz M. Große-Wilde, Bonn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht