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Vertragsstrafe beim Einheitspreisvertrag

Regelmäßig hat der Auftraggeber ein Interesse an einem verlässlichen Fertigstellungstermin. Daher wird häufig im Bauvertrag ein vertraglich verbindlicher Termin vereinbart. Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft diesen Termin, soll er einer Vertragsstrafe ausgesetzt sein. Solche Vertragsstrafenklauseln sind im Grundsatz anerkannt und wird – sofern die Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung im Übrigen rechtlich wirksam ausgestaltet ist – von […]

Regelmäßig hat der Auftraggeber ein Interesse an einem verlässlichen Fertigstellungstermin. Daher wird häufig im Bauvertrag ein vertraglich verbindlicher Termin vereinbart. Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft diesen Termin, soll er einer Vertragsstrafe ausgesetzt sein. Solche Vertragsstrafenklauseln sind im Grundsatz anerkannt und wird – sofern die Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung im Übrigen rechtlich wirksam ausgestaltet ist – von der Rechtsprechung des BGH als zulässig eingeordnet.

Die Vertragsstrafe hat sowohl eine Druck- wie auch eine Kompensationsfunktion. Die Druckfunktion erlaubt dabei eine spürbare Vertragsstrafe, sie muss sich aber in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen halten (BGH Urt. v. 20.01.2000 – VII ZR 46/98), dies bedeutet, dass eine Vereinbarung einer über 5% liegenden Vertragsstrafe den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und aus diesem Grund unwirksam ist. Maßgebliche Bezugsgröße konnte in st. Rechtsprechung des BGH stets die „Auftragssumme“ sein.

In seiner Entscheidung vom 15.02.2024 – VII ZR 42/22 hat der BGH für einen Einheitspreisvertrag nun entschieden, dass maßgebliche Bezugsgröße nicht die Auftragssumme sein darf, sondern die „Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe“ die richtige Bezugsgröße sein muss. Der BGH erklärt mit seiner Entscheidung  eine weit verbreitete Vertragsstrafenklausel für unwirksam.

Der BGH begründet dies damit, dass die tatsächlich an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung maßgeblich ist und diese steht bei einem Einheitspreisvertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht fest. Denn es kann etwa durch Verringerung der Mengen nachträglich zu einer Absenkung des Auftragsvolumens kommen und dann besteht die Gefahr, dass die Höchstgrenze von 5% überschritten werde. Besteht z.B. Streit über die Höhe der tatsächlichen Vergütung, müsse in einem ersten Schritt ggfls. Beweis erhoben werden, um dann die Höhe der Vertragsstrafe ermitteln zu können.

Unser Praxistipp
Die neue Rechtsprechung des BGH stellt die Vertragsparteien bei der Gestaltung des Bauvertrages in Bezug auf eine Vertragsstrafe vor neue Herausforderungen. So wären in einer Klausel Vorkehrungen zu treffen, beispielsweise durch einen Vorbehalt oder in anderer geeigneter Weise, durch die der Gefahr einer Überschreitung der für die Vertragsstrafe maßgeblichen Grenze angemessen Rechnung getragen wird. Die in einer Vielzahl seitens des Auftraggebers gestellte Klausel, die an die Angebots- oder Auftragssumme anknüpft, ist bei einem Einheitspreisvertrag nun unwirksam.

Rechtsanwalt Dr. Stefan Taube, Bonn
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht