Verjährung bei Verzug und Vertragsstrafe
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (VII ZR 149/21) hatte sich im Urteil vom 19.05.2022 mit Fragen des Verjährungsrechts befassen müssen. Sämtliche Ansprüche der Erwerber waren in diesem Fall verjährt.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (VII ZR 149/21) hatte sich im Urteil vom 19.05.2022 mit Fragen des Verjährungsrechts befassen müssen. Sämtliche Ansprüche der Erwerber waren in diesem Fall verjährt.
Bei der Verjährung von Bürgschaftsforderungen z.B. aus Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaften ist für den Bauherrn Vorsicht geboten!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 26.10.2006 – VII ZR 194/05 – die Schwelle für verjährungshemmende Verhandlungen zwischen den Parteien im Sinne des § 203 Satz 1 BGB weiter gesenkt. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung gehemmt, so lange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder über die den Anspruch begründenden Umstände schweben; gem. § 203 Satz 2 BGB bewirken die Verhandlungen eine Hemmung von mindestens drei Monaten.