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(Keine) Haftung des Energieberaters

Auch wenn eine Entscheidung des BGH noch aussteht, hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Jahre 2026 die Auffassung durchgesetzt, dass der Energieberatervertrag grundsätzlich nicht als Werkvertrag, sondern als Dienstleistungsvertrag einzuordnen ist. Sehr ausführlich begründet das OLG München (B. v. 4.7.2025 – 19 U 3738/24e) diese rechtliche Einordnung, dem sich das OLG Koblenz mit Urteil […]

Auch wenn eine Entscheidung des BGH noch aussteht, hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Jahre 2026 die Auffassung durchgesetzt, dass der Energieberatervertrag grundsätzlich nicht als Werkvertrag, sondern als Dienstleistungsvertrag einzuordnen ist.

Sehr ausführlich begründet das OLG München (B. v. 4.7.2025 – 19 U 3738/24e) diese rechtliche Einordnung, dem sich das OLG Koblenz mit Urteil vom 24.03.2026 – 3 U 779/25 angeschlossen hat.
In den entschiedenen Fällen war der Energieberater jeweils beauftragt, eine BzA (Bestätigung zum Antrag) bzw. eine BnD (Bestätigung nach Durchführung) zu erstellen. Sodann erhielten die Bauherren den Zugang, den Förderantrag selbst binnen einer bestimmten Frist zu stellen. Die KfW weist die Bauherren explizit darauf hin, dass bei Fristablauf der Zuschuss verfällt. Nach Verlust der Förderung nahmen die Bauherren ihre Energieberater in Anspruch und waren der Ansicht, dass diese für die Antragstellung zuständig und zudem für die Fristüberwachung haftbar seien.

Dem folgten die OLGs nicht. Die rechtliche Qualifikation des gesetzlich nicht normierten Energieberatungsvertrages als ein solcher im Zusammenhang mit den sog. neuen Dienstleistungsberufen (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 30; BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18) ergibt sich aufgrund der übernommenen Beratung in fachlicher Hinsicht:

Die Aufgabe eines Energieeffizienz-Experten im Rahmen der KfW-Förderung ist es regelmäßig, den Antragsteller über die geeigneten Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten, zu prüfen, ob diese technisch förderfähig sind und die BzA sowie später die BnD zu erstellen. Der Energieberater hat insofern eine Doppelrolle – er ist einerseits technischer Berater des Antragstellers und andererseits übt er eine Kontrollfunktion gegenüber der KfW aus. Insbesondere, so die OLGs, schulde der Energieberater den Erhalt der Fördermittel nicht als Erfolg, sondern eine fachlich zutreffende Beratung, er gebe hierfür erst Recht keine Garantie ab.

Unser Praxistipp
Die obergerichtliche Rechtsprechung klärt die Stellung der Energieberater. Allerdings ist stets der konkrete Leistungsinhalt des Vertrages mit dem Energieberater zu prüfen. Im Einzelfall kann es durchaus sein, dass der Energieberater im Vertrag weitergehende Pflichten verspricht und dann eine Haftungsgefahr droht.

Rechtsanwalt Dr. Stefan Taube, Bonn
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht