Erklärung zu Nach-Nachunternehmern bei Angebotsabgabe

Die Vergabekammer Sachsen hat mit Beschluss vom 15.03.2007 erklärt, dass ein Bieter, der nicht nur Nachunternehmer einsetzen will, sondern davon ausgehen muss, dass dieser Nachunternehmer seinerseits weitere Nachunternehmer einsetzen will, auch diese weiteren Nach-Nachunternehmer (Subunternehmer des Nachunternehmers) angeben muss. Deswegen ist die Vergabekammer Sachsen der Auffassung, dass dann, wenn eine Einbindung von Nachunternehmern der zweiten Stufe in die Leistungserbringung geplant ist, diese Nachunternehmer im NU-Verzeichnis ebenfalls genannt werden müssen.

Kategorie: Vergaberecht