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Erklärung zu Nach-Nachunternehmern bei Angebotsabgabe

Die Vergabekammer Sachsen hat mit Beschluss vom 15.03.2007 erklärt, dass ein Bieter, der nicht nur Nachunternehmer einsetzen will, sondern davon ausgehen muss, dass dieser Nachunternehmer seinerseits weitere Nachunternehmer einsetzen will, auch diese weiteren Nach-Nachunternehmer (Subunternehmer des Nachunternehmers) angeben muss. Deswegen ist die Vergabekammer Sachsen der Auffassung, dass dann, wenn eine Einbindung von Nachunternehmern der zweiten Stufe in die Leistungserbringung geplant ist, diese Nachunternehmer im NU-Verzeichnis ebenfalls genannt werden müssen.

Ihre Entscheidung begründet die Vergabekammer Sachsen damit, dass anderenfalls ein Bieter durch die Einschaltung eines einzigen Nachunternehmers, der sich planmäßig zur Erfüllung der Leistungen der Fähigkeiten anderer Unternehmer bedient, gegenüber dem Auftraggeber verschleiern kann, wie er tatsächlich die Leistungen erbringt. Folglich ist es nach der Entscheidung der Vergabekammer Sachsen konsequent zu verlangen, auch diese Nachunternehmer in dem Verzeichnis aufzuführen.

Damit weicht die Vergabekammer Sachsen jedenfalls zum Teil von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.04.2006 ab. Diese Abweichung betrifft insbesondere die Annahme der Vergabekammer Sachsen, dass diese Nach-/Nachunternehmer auch ohne einen eindeutigen Hinweis in den Ausschreibungsunterlagen zu benennen sind.

Unser Praxistipp

Wenn die Entscheidung der Vergabekammer Sachsen auch nachvollziehbar ist, so wäre es doch wünschenswert gewesen, wenn sie sich eindeutig dazu geäußert hätte, wann und in welcher Form die Subunternehmer zu benennen sind und insbesondere welche Erklärung der Auftraggeber diesbezüglich vom Bieter verlangt. Problematisch ist das Einfügen einer Angabe zu etwaigen Subunternehmern des Nachunternehmers deswegen, weil deren Benennung im Nachunternehmerverzeichnis eigentlich ja falsch ist, da der Bieter mit dem Subunternehmer gar keine unmittelbare vertragliche Verbindung hat. Wenn aber der Subunternehmer des Nachunternehmers eigentlich nicht in das Nachunternehmerverzeichnis aufgenommen werden kann, fragt sich, an welcher Stelle sonst der Subunternehmer benannt werden soll, und insbesondere welche Unterlagen und Erklärungen vorgelegt werden müssen, damit kein Ausschluss des Angebots durch die Vergabestelle droht.

Insbesondere bei der Vergabe von wichtigen Aufträgen ist dem Bieter daher anzuraten, frühzeitig mit der Vergabestelle oder gar im Vorfeld mit erst potentiellen Vergabestellen zu klären, ob, und wenn ja, auf welche Weise Erklärungen zu den Subunternehmern abgegeben werden sollen.

Rechtsanwalt Michael Brückner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Nov. 2007